Hinweis zum Heimfanbereich!

Es ist verboten, sich als Gastfan in dem im Stadionplan gekennzeichneten Heimfanbereich aufzuhalten bzw. zu verweilen. Der Sicherheits- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Zuschauer, die optisch als Fan der Gastmannschaft zu erkennen sind oder sich durch ihr Verhalten als Fan der Gastmannschaft zu erkennen geben, des Stadions zu verweisen oder den Zutritt zum Stadion zu verweigern, auch wenn diese eine gültige Eintrittskarte für den Heimfanbereich besitzen.


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der Volkswagen Arena

Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH (Stand: 4.06.2024)

  1. Geltungsbereich der ATGB

    1. Anwendungsbereich: Diese ATGB gelten für das Rechtsverhältnis („Veranstaltungsvertrag“), das durch den Er-werb und/oder die Verwendung von Tages- und/oder Dauerkarten und/oder sonstigen Ein-trittskarten (gemeinsam „Ticket“ oder „Tickets“) von der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH, In den Allerwiesen 1 in 38446 Wolfsburg („Club“) oder der vom Club autorisierten Dritten („au-torisierte Verkaufs-/Ausgabestellen“) mit Wirkung für den Erwerb von Tickets ab der Saison 2023/24 begründet wird, insbesondere für den Besuch von Veranstaltungen (z.B. Fußball-spielen), die vom Club zumindest mitveranstaltet werden („Veranstaltungen“), sowie den Zutritt und Aufenthalt in der VOLKSWAGEN ARENA und dem im AOK Stadion (im Folgen-den jeweils „Stadion“), es sei denn, für die entsprechende Veranstaltung gelten gesonderte Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“). Dies gilt auch, wenn die Veranstaltungen in einer anderen Spielstätte des Clubs als dem Stadion stattfinden.
    2. Auswärtstickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb und/oder die Verwendung von Tickets mit Geltung für Auswärtsspiele des Clubs („Auswärtstickets“) begründet wird, wenn die Auswärtstickets vom Club oder von autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen erworben werden. Spätestens mit Zutritt zu den Stadien bei Auswärtsspielen können weitere Regelungen oder AGB Geltung erlangen, insbesondere die Stadionordnung oder AGB des Heimclubs. Sollten diese ATGB mit den genannten Rege-lungen des Heimclubs in Widerspruch stehen, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang. Rechtsverhältnisse, die den Kunden überhaupt erst dazu berechtigen, Angebote für den Erwerb von Eintrittskarten für Spiele bei dem jeweili-gen Heimclub abzugeben (z.B. die Zuteilung von Promo-Codes), sind von diesen ATGB nicht umfasst.
    3. Gästetickets: Diese ATGB gelten entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Bezug von Tickets über den Gastclub und/oder die Verwendung dieser Tickets bei Stadionzutritt bei einem Spiel des Gastclubs im Stadion begründet wird. Sollten diese ATGB-Regelungen denen des jeweiligen Gastclubs widersprechen, die dieser bei Verkauf des (der) Tickets einbezogen hat, etwa den ATGB des Gastclubs, haben im Verhältnis zwischen dem Kun-den und dem Club diese ATGB Vorrang.
    4. VIP-Tickets / Business-Seats: Soweit individualvertraglich keine abweichenden Regelungen bestimmt wurde, gelten diese ATGB entsprechend auch für das Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb von VIP-Tageskarten und VIP-Dauerkarten („VIP-Tickets“) sowie die Verwendung eines VIP-Tickets bei Stadionzutritt begründet wird. Ebenso finden diese ATGB in Ermangelung widerspre-chender individualvertraglicher Regelungen Anwendung auf anderweitige Rechtsverhältnis-se, welche die Gebrauchsüberlassung von Business-Seats im Stadion durch den Club zum Gegenstand haben.

  2. Ticketbestellung, Vertragsschluss und Leistungsgegenstand
    1. Bezugswege: Tickets für die Veranstaltungen des Clubs sind grundsätzlich nur beim Club, bei autorisier-ten Verkaufs-/Ausgabestellen (inkl. Gastclub) zu beziehen. Ob eine Verkaufs-/Ausgabestelle vom Club autorisiert ist, kann unter der Kontaktadresse unter Ziffer 16 („Kontaktadresse“) abgefragt werden. Sollten für den Ticketerwerb bei den autorisierten Verkaufs-/Ausgabestellen von diesen ATGB abweichende Bestimmungen gelten, haben im Verhältnis zwischen dem Kunden und dem Club diese ATGB Vorrang.
    2. Online-Bestellung und print@home:
      a) ) Bei der Online-Bestellung von Tickets wird im Fall der Registrierung des Kunden ein per-sönliches Passwort vergeben. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, dass keine unbe-fugten Dritten Kenntnis von seinem Passwort erhalten. Der Kunde haftet für alle in diesem Zusammenhang eintretenden missbräuchlichen Nutzungen durch Dritte, es sei denn, er hat den Missbrauch nicht zu vertreten. Im Fall der Online-Bestellung gibt der Kunde durch Aus-lösung der Bestellung eines Tickets mit dem auf der Internet-Präsenz des Clubs (www.woelfeshop.de) dafür vorgesehenen Online-Befehl ein verbindliches Angebot auf Vertragsabschluss mit dem Club ab. Der Club bestätigt dem Kunden den Eingang des Vertragsangebotes online („Bestellbestätigung“). Die Bestellbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar, sondern steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der bestellten Tickets und der Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Sicherheits- oder Gesundheitsaspekte, Stadionverbot- und Bonitätsprüfungen). Erst mit Übermittlung (inkl. elektronischem Versand, z.B. bei print@home- oder mobile-ticket, oder Übermittlung per App bzw. Hinterlegung der Tickets (Ziffer 7.3) kommt der Vertrag zwischen Club und dem Kunden auf Grundlage dieser ATGB zustande.

      b) Bei Bestellung im print@home-Verfahren wird (werden) das (die) bestellte(n) Ticket(s) elekt-ronisch an den Vertragspartner gesendet, der das (die) Ticket(s) im print@home-Verfahren dann direkt ausdrucken kann. Der Vertragspartner darf von dem bestellten Ticket nur ein Druckexemplar anfertigen; er ist nicht berechtigt, das ausgedruckte Ticket – in welcher Form auch immer – zu reproduzieren, zu vervielfältigen oder zu verändern. Ein Verstoß gegen die im vorgenannten Satz genannten Verbote berechtigt den Club, gegen den Ver-tragspartner eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen festzusetzen, die jedoch den Be-trag von bis zu 1.000,00 EURO je Verstoß nicht übersteigen darf. Ein reproduziertes, ver-vielfältigtes oder verändertes print@home-Ticket berechtigt nicht zum Spielbesuch. Der für jedes Spiel einmalig verwertbare Barcode auf dem Ticket wird am Veranstaltungsort elekt-ronisch durch Barcode-Scanner entwertet. Bei einer erneuten Vorlage des Barcodes auf dem Ticket oder einer Kopie, behält sich der Club das Recht vor, dem Besitzer der Kopie und dem Besitzer des unbefugt vervielfältigten print@home-Tickets den Zugang zu der Veranstaltung entschädigungslos zu verweigern oder diese aus dem Stadion zu verweisen.

      Der Club ist nicht zu einer Identitätsüberprüfung des print@home-Ticket Vorweisenden mit dem Vertragspartner oder zur Überprüfung der Echtheit des print@home-Tickets verpflich-tet.
    3. Sonstige Bestellung: Bei Bestellung über Telefon, WhatsApp oder E-Mail sowie beim Kauf vor Ort kommt der Vertragsschluss mit dem Zeitpunkt der Übermittlung [inkl. Elektronischem Versand, z.B. bei print@home- oder mobile-ticket oder Übermittlung per App oder Übergabe bzw. Hinter-legung des Tickets (Ziffer 7.3)] auf Grundlage dieser ATGB zustande.
    4. Besondere Regelungen und BOT-Käufe: Der Club behält sich vor, die für den Verkauf im Rahmen einer Veranstaltung und für den einzelnen Kunden zur Verfügung stehende maximale Ticketanzahl nach eigenem Ermessen zu beschränken sowie Ticketermäßigungen und/oder Vorzugsbedingungen zu gewähren oder zu verweigern. Sollte der Vertragspartner – auch im Rahmen mehrerer Bestellvorgänge - mehr Tickets bestellen als für das jeweilige Spiel als zulässig ausgewiesen sind, behält sich der Club vor, vom Vertrag zurückzutreten und/oder vom Vertragspartner eine Ver-tragsstrafe zu fordern, deren Höhe nach billigem Ermessen festzusetzen ist, die jedoch den Betrag von 1.000,00 EURO je Verstoß nicht übersteigen darf.

      Unabhängig vom Bezugswege nach Ziffer 2.1 ist jeder Ticketbezug unter Verwendung au-tomatisierter Verfahren, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Per-son zu erwerbenden Tickets oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe), unzulässig und berechtigt den Club, eine Bestellung nicht anzunehmen bzw. zu stornieren sowie zur Verhängung einer Vertragsstrafe im Einklang mit Ziffer 13.
    5. Zuteilung anderer Tickets: Sofern der Kunde im Rahmen der Bestellung seine Einwilligung dazu erteilt hat, ist der Club im Fall eines Ausverkaufes der gewünschten Kategorie berechtigt, anstatt der Nichtannah-me des Angebots dem Kunden Tickets der nächstniedrigeren Kategorie zuzuteilen und/oder die gewünschte Ticketanzahl zu limitieren.
    6. Besuchsrecht: Der Club als Ticketaussteller will den Zutritt zu Spielen im Stadion nicht jedem Ticketinha-ber gewähren, sondern nur denjenigen Ticketinhabern, die die Tickets als Kunde bei dem Club, einer autorisierten Verkaufs-/Ausgabestelle oder im Rahmen einer zulässigen Weiter-gabe nach Ziffer 10.3 erworben haben und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzun-gen (z.B. nach Ziffer 11.3) erfüllen. Der Club gewährt daher nur seinen Kunden, die durch in oder auf dem Ticket verankerte Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Strich- oder QR-Code, Warenkorbnummer) identifizierbar sind und/oder gegenüber einem Zweiter-werber, der nach Ziffer 10.3 Tickets zulässig erworben hat und ggf. zusätzlich geltende Zutrittsvoraussetzungen (z.B. nach Ziffer 11.4) erfüllt, ein Besuchsrecht („Besuchsrecht“). Zum Nachweis seiner Identität hat der Kunde jeweils ein geeignetes amtliches Identifikati-onsdokument (z.B. Personalausweis oder Reisepass) mit sich zu führen und auf Verlangen des Clubs und/oder des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Die Kunden und Ticketinhaber sind beim Zugang zu Veranstaltungen im Stadion verpflichtet, auf Nachfrage des Clubs anzugeben, auf welchem Weg und zu welchem Preis sie die Tickets erworben habe; dies kann auch die namentliche Nennung des Ticketverkäufers einschließen. Tickets, die auf von dem Club nicht autorisierten Verkaufsplattformen oder von sonstigen Dritten zum Ver-kauf angeboten werden, vermitteln kein Besuchsrecht nach dieser Ziffer 2.6 und können Rechtsfolgen nach Ziffer 10.6 und 11.3 auslösen. Der Club erfüllt die ihm obliegenden Pflichten hinsichtlich des Besuchsrechts des Kunden oder dem jeweiligen Ticketinhaber, indem er einmalig Zutritt zu der (den) Veranstaltung(en) gewährt. Der Club wird auch dann von seiner Leistungspflicht frei, wenn der Ticketinhaber kein wirksames Besuchsrecht nach dieser Ziffer erworben hat.
  3. Die VfL-Karte
    1. Allgemein: Die VfL-Karte ist eine moderne Multifunktionskarte. Sie fungiert als Mitgliedskarte und/oder als Dauerkarte. Die VfL-Karte als Dauerkarte ist mit einem QR-Code ausgestattet, in dem das erworbene Besuchsrecht für den Inhaber verschlüsselt hinterlegt und freigeschaltet wird. Der Club ist nur verpflichtet, dem Inhaber, der im Besitz einer Dauerkarte ist, den Zugang zum Stadion zu verschaffen, wenn die gebuchten und bezahlten Leistungen auf dem Chip freigeschaltet sind. Allein der Aufdruck einer Zugangsberechtigung auf der VfL-Karte ohne eine Freischaltung berechtigt ausdrücklich nicht zum Zugang zum Stadion.
    2. Gültigkeit: : Die Gültigkeit der VfL-Karte ist zum einen von der Laufzeit der Dauerkarte im Sinne der Ziffer 4 oder zum anderen von der Dauer der Mitgliedschaft im WölfeClub abhängig.
    3. Verlust: Die Risiken des Verlustes oder des Missbrauchs der VfL-Karte trägt der Karteninhaber. Das Risiko der Beschädigung trägt der Karteninhaber, soweit die Beschädigung nicht auf Gründen beruht, die der Club zu vertreten hat. Bei Verlust oder Beschädigung der VfL-Karte ist ein Nachdruck derselben gem. den Bedingungen von Ziffer 8 möglich.
  4. Dauerkarte
    1. Dauerkarte: Eine Dauerkarte [bzw. eine VfL-Karte mit der Funktion einer Dauerkarte] (gemeinsam „Dau-erkarten“) berechtigt den Kunden grundsätzlich, diejenigen Veranstaltungen des Clubs im Stadion zu besuchen, für die er ein Besuchsrecht erworben hat. Je nach erworbener Dauer-karte können mit ihr auch Vorrechte verbunden sein (z.B. Vorkaufsrechte in Bezug auf sonstige Tickets). Details zu den Leistungsinhalten der jeweiligen Dauerkarte sind der Leis-tungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte oder der Website des Clubs unter www.woelfeshop.de zu entnehmen.
      Eine Dauerkarte hat vorbehaltlich der Regelungen in Ziffer 4.2, 4.3, 4.5 und 4.6 eine Lauf-zeit von jeweils einer Saison [in der Regel 01.07. eines Jahres bis 30.06. des Folgejahres („Erstlaufzeit“) oder aufgrund einer Verschiebung vom Club kommunizierte abweichende Daten]. Wird eine Dauerkarte innerhalb der laufenden Saison erworben, so hat auch diese Dauerkarte lediglich eine Erstlaufzeit bis zum Ende der Saison. Dauerkarten werden grund-sätzlich personalisiert ausgegeben. Die Höhe des Preises, die Ermäßigungsberechtigung sowie die entsprechende Stichtagsangabe von Dauerkarten richten sich nach der jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste des Clubs („Preisliste“) – abrufbar unter www.woelfeshop.de. Für Dauerkartenkunden besteht kein Anspruch auf die Zuweisung eines bestimmten Sitzplatzes. Dies gilt auch, wenn der Kunde in der vorherigen Saison bereits Inhaber einer Dauerkarte war.
    2. Abonnement: Der Erwerb einer Dauerkarte erfolgt stets im Abonnement, d.h. in Form eines Dauerschuldverhältnisses („Abonnement“). Dieses Abonnement gilt grundsätzlich für jede Spielklasse („Liga“), für die sich die Fußball Herren-Lizenzmannschaft des VfL Wolfsburg qualifiziert. Dies gilt für die Frauenlizenzmannschaft entsprechend.
      Zum Besuch von nicht ausdrücklich in der Leistungsbeschreibung bei Bestellung der Dauerkarte an-gegebenen Spielen (z.B. Sonderspiele, Freundschafts- oder Relegationsspiele), berechtigt die Dauerkarte ausdrücklich nicht, es sei denn, der Club gibt vor den jeweiligen Spielen abweichende Regelungen bekannt.
    3. Verlängerung: Die Erstlaufzeit des Abonnements endet entsprechend Ziffer 4.1 planmäßig am 30.06. der jeweiligen Saison, in der der entsprechende Erwerb erfolgte („Erstlaufzeit“).
      Das Abonnement verlängert sich nach Ablauf der Erstlaufzeit sodann auf unbestimmte Zeit zu den gemäß der aktuellen Preisliste geltenden Konditionen, wenn nicht der Kunde oder der Club das Abonnement bis zum 31.05. des entsprechenden Jahres mit Wirkung zum Ende der Erstlaufzeit kündigen.
    4. Zahlung: Die Zahlungsmodalitäten für die Dauerkarte richten sich nach Ziffer 6.
      Im Falle der Verlängerung wird dem Kunden jeweils vor Beginn der Saison – spätestens bis zum 30.06. des jeweiligen Jahres der Gesamtbetrag für die jeweilige Dauerkarte einer Saison gemäß der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt. Der Betrag wird mit Rechnungsstellung und Zugang der Rechnung unmittelbar fällig und ist vom Kunden – vorbehaltlich abweichender Vereinbarung zwischen den Parteien - innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung vollständig zu begleichen.
    5. Ordentliche Kündigung:Während der Erstlaufzeit, ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung der Dauerkarte ausgeschlossen. Das Abonnement kann bis zum 31.05. des Folgejahres, nachdem die Dauerkarte erstmalig erworben wurde, mit Wirkung zum Ende der Erstlaufzeit erstmalig gekündigt werden. Nach Verlängerung des Abonnements auf unbestimmte Zeit haben sowohl der Kunde als auch der Club ein jederzeitiges Kündigungsrecht mit Kündigungsfrist von einem (1) Monat. Kündigungen können innerhalb der angegebenen Frist in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg an die in Ziffer 16 genannte Kontaktadresse erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Kündigungsfrist ist der Zugang bei der jeweils anderen Partei.
      Im Falle der Kündigung nach Ablauf der Erstlaufzeit – während einer laufenden Saison – wird dem Kunden der bereits gezahlte Betrag ab Wirksamwerden der Kündigung anteilig zurückerstattet (als grundlegend für die Berechnung gelten der Dauerkartenpreis der jewei-ligen Saison dividiert durch die Anzahl an bereits stattgefundenen Bundesliga-Heimspiele).
    6. Außerordentliche Kündigung: Ungeachtet der Regelungen in Ziffer 4.2, 4.3 und 4.5 ist jede Partei berechtigt, das Abon-nement aus wichtigem Grund außerordentlich in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg an die in Ziffer 16 genannte Kontaktadresse zu kündigen. Ein wichtiger Grund für den Club gemäß § 314 Abs. 1 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn der Club nach Maßgabe der Ziffern 10.6, 11.9, 11.11 und/oder 11.12 dazu berechtigt ist, eine der in den genannten Regelungen beschriebenen Rechtsfolgen auszusprechen sowie wenn der Kunde die Dauerkarte nachweislich wiederholt nicht nutzt, d.h. weniger als ein Drittel (1/3) der im Rahmen einer Saison bzw. Rückrunde stattfindenden Veranstaltungen besucht. Der Club hat hat bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Maßgabe der Ziffern 10.6, 11.9, 11.11 und/oder 11.12 das Recht, auch weitere Dauerschuldverhältnisse außerordentlich zu kündigen, wenn diese vom Kündigungsgrund betroffen sind (z.B. ein Kunde besitzt mehre-re Dauerkarten oder eine Mitgliedschaft beim Club). Im Falle einer unzulässigen Weitergabe durch den Kunden nach 10.2 ist der Club ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe des Rest-betrages, welcher dem Kunden ggf. aufgrund ausstehender Spiele als Rückerstattung an-teilig zustehen würde, in Einklang mit Ziffer 13 zu verhängen.
    7. Umsetzung: Der Inhaber einer Dauerkarte kann die Zuteilung eines neuen Platzes im Stadion beantragen („Umsetzung“). Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Umsetzung; sie erfolgt aus Ku-lanzgründen seitens des Clubs und steht unter dem Vorbehalt der vorhandenen Kapazitä-ten und organisatorischen Gegebenheiten. Die Umsetzung ist nur zum Saisonwechsel mög-lich, während der laufenden Saison ist sie grundsätzlich ausgeschlossen. Umsetzungsan-träge für die neue Saison können vom Club grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn sie in dem – vom Club kommunizierten - Zeitraum nach Saisonende, in dem Anpassungen bei bestehenden Dauerkartenbelegungen und -inhaberschaften vorgenommen werden kön-nen („Änderungsphase“), und in der vom Club kommunizierten Form, regelmäßig im Um-setzungstool des Online-Ticketshops ([www.woelfeshop.de]), telefonisch oder persönlich, an die in Ziffer 16 genannte Kontaktadresse gestellt werden. Für die Umsetzung können vom Club Service- oder Versandgebühren nach der Preisliste erhoben werden.
    8. Abtretung: Für die Weitergabe einer Dauerkarte gelten die Bestimmungen in Ziffer 10 entsprechend. Darüber hinaus kann der Inhaber einer Dauerkarte die Abtretung auf eine andere Person beantragen („Abtretung“). Eine Abtretung stellt keine Kündigung der Dauerkarte, sondern eine Übertragung des bestehenden Vertragsverhältnisses mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Kunden dar. Der abtretende Kunde bleibt gegenüber dem Club so lange verpflichtet, bis der neue Kunde das Rechtsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten voll-umfänglich übernommen hat. Der Kunde hat keinen Anspruch auf eine Abtretung; sie er-folgt allenfalls aus Kulanzgründen seitens des Clubs. Eine Abtretung ist nur zum Saison-wechsel möglich, während der laufenden Saison ist sie grundsätzlich ausgeschlossen. Der Abtretungsantrag kann nur innerhalb der vom Club zu bestimmenden Änderungsphase und ausschließlich auf dem dafür vorgesehenen Formular, das durch den abtretenden und den neuen Kunden zu unterzeichnen und an die Kontaktadresse zu senden ist, gestellt werden. Das Formular steht auf der Website des Clubs [www.woelfeshop.de] zum Download bereit oder ist an der Kontaktadresse abzuholen. Eine (teilweise) Rückerstattung des Kaufpreises an den abtretenden Kunden erfolgt nicht. Für die Abtretung können vom Club Service- oder Versandgebühren nach der Preisliste erhoben werden.
    9. Tauschbörse: Dauerkartenbesitzer können ihren Dauerkartenplatz, bei vom Club freigegebenen Heimspie-len, über die clubeigene Tauschbörse zum Verkauf freigeben. Dazu ist eine Registrierung im Onlineportal unter www.woelfeshop.de erforderlich. Der Verkauf und Versand eines neu ausgestellten Tickets für diesen Platz erfolgt komplett über den Club. Mit dem Käufer ent-steht ein eigenständiger Veranstaltungsvertrag gemäß Ziffer 1 dieser ATGB. Bei Wieder-verkauf des Dauerkartenplatzes wird die Dauerkarte für den Zutritt des bestimmten Spiels gesperrt. Der Dauerkartenbesitzer erhält im Gegenzug eine Zahlung in Höhe des Geldwer-tes dieser Karte für das bestimmte Spiel (als grundlegend für die Berechnung gelten der Dauerkartenpreis der jeweiligen Saison dividiert durch die Anzahl an bereits stattgefunde-nen Bundesliga-Heimspielen).
    10. Überbelegung: Sollten aus wichtigem Grund vom Club im Zusammenhang mit der Stadionöffnung oder Zuschauerzulassung bestimmte Anforderungen zu erfüllen sein (z.B. verbandsseitig, be-hördlich oder gesetzlich vorgegebene Zutrittsbeschränkungen oder sonstige Sicherheits-maßnahmen), kann es dazu kommen, dass der Kunde nicht jede Veranstaltung, für die er gemäß seiner Dauerkarte ein Besuchsrecht erworben hat, tatsächlich auch besuchen kann. Der Kunde erkennt an, dass der Club in diesem Fall berechtigt ist, die Vergabe der Tickets transparent zu bestimmen und auch einzelne, grundsätzlich bereits erworbene Besuchs-rechte zu stornieren. Bei Stornierung der Besuchsrechte durch den Club wird den betroffe-nen Kunden der bereits gezahlte Preis (bei Dauerkarten ggf. pro rata) zurückerstattet (Als grundlegend für die Berechnung gelten der Dauerkartenpreis der jeweiligen Saison dividiert durch die Anzahl an bereits stattgefundenen Bundesliga-Heimspiele). Ziffer 9.7 gilt ent-sprechend.
    11. Sondermodelle: Der Club kann nach eigenem Ermessen zeitweise Dauerkarten-Sondermodelle anbieten. Das Angebot von Dauerkarten-Sondermodellen ist stets mit einem bestimmten Anlass oder Zweck verbunden, der von dem Club jeweils angegeben wird, weshalb diesbezüglich von den Regelungen nach dieser Ziffer 4 abweichende Sonderregelungen gelten können. Einzelheiten richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste.
  5. Ermäßigte Tickets
    1. Ermäßigungsberechtigung: Welche Umstände zu einer Ticketermäßigung führen, richtet sich nach der jeweils zum Zeit-punkt der Bestellung gültigen Preisliste des Clubs („Preisliste“) – abrufbar unter www.woelfeshop.de. Ermäßigte Tagestickets können nur erworben werden, wenn die Er-mäßigungsberechtigung sowohl bei Ticketerwerb als auch bei Stadionzutritt vorliegt. Für den Erwerb von ermäßigten Dauerkarten ist maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Ermäßigungsberechtigung je nach Auswahl der Tag des ersten Heimspieltags der Männer- und/oder Frauenmannschaft des Clubs in der ersten bzw. zweiten Fußballbundesliga der DFL.
    2. Ermäßigungsnachweis: Der jeweils aktuelle amtliche bzw. offizielle Ermäßigungsnachweis (siehe Ziffer 5.1) ist beim Erwerb der Tickets vorzulegen und auch beim Stadionzutritt mitzuführen sowie auf Anfrage des Sicherheitspersonals vorzuzeigen. Wird dieser nicht mitgeführt bzw. ist er nicht gültig, kann der Zutritt zum Stadion verweigert werden; der zurückgewiesene Kunde hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Missbräuchliche Zuwiderhandlungen in Bezug auf den Ermäßigungsnachweis können mit einem Verweis aus dem Stadion sowie mit einer Strafanzeige geahndet werden.
    3. Kindertickets: Jedes Kind (ab Geburt) benötigt eine Zutrittsberechtigung in Form eines Tickets. Kinderti-ckets können nur zusammen mit mindestens einem Ticket für Erwachsene erworben wer-den. Kinder im Besitz eines Kindertickets erhalten nur in Begleitung eines volljährigen auf-sichtspflichtigen Erwachsenen mit gültigem Ticket Zutritt zum Stadion. Die Sonderbedin-gungen für den Zutritt in die Familienblöcke (Wölfi-Kurve) können der Preisliste des Clubs auf www.woelfeshop.de entnommen werden.
    4. Weitergabe und Aufwertung: Für die Weitergabe von ermäßigten Tickets gelten die Regelungen in Ziffer 10 mit der zu-sätzlichen Maßgabe, dass eine Weitergabe nur möglich ist, wenn der neue Ticketinhaber die Ermäßigungsvoraussetzungen des betroffenen Tickets ebenfalls erfüllt und gemäß Ziffer 5.2 nachweist, es sei denn, der neue Ticketinhaber zahlt vor Zutritt zum Stadion an der entsprechenden Service-Stelle als Aufpreis die Differenz zwischen dem ermäßigten Ticket und einem entsprechenden Tagesticket am jeweiligen Spieltag („Aufwertung“). So-weit der Club diesen Service nach eigenem Ermessen anbietet, kann eine Aufwertung auch über die Website des Clubs (www.woelfeshop.de) erfolgen. Für die Aufwertung eines Ti-ckets kann vom Club eine Service- und ggf. Versandgebühr nach der Preisliste erhoben werden. Für die Aufwertung eines Tickets kann vom Club eine Service- und ggf. Versand-gebühr nach der Preisliste erhoben werden. Entfällt die Ermäßigungsberechtigung eines Kunden während der Laufzeit eines Abonnements, ist eine Aufwertung ab dem Zeitpunkt des Wegfalls der Ermäßigungsberechtigung für den jeweiligen Spieltag vorzunehmen. Tritt die Ermäßigungsberechtigung (z.B. Renteneintritt) erst während der Laufzeit eines Abon-nements ein, kann eine ermäßigte Dauerkarte bereits zu Saisonbeginn erworben werden. Für Dauerkarten von Rollstuhlfahrern und deren Begleitperson gilt die Möglichkeit der Auf-wertung durch den neuen Ticketinhaber nicht. Rollstuhlfahrern stehen im Stadion spezielle Plätze zur Verfügung, weshalb eine Weitergabe nur möglich ist, wenn auch der neue Ticket-inhaber die Ermäßigungsvoraussetzungen der betroffenen Dauerkarte erfüllt. Eine Aufwer-tung des Gesamt-Abonnements kann nur innerhalb der Änderungsphase erfolgen. Ermä-ßigte Tagestickets können nur erworben werden, wenn die Ermäßigungsberechtigung nach Ziffer 5.1 sowohl bei Ticketerwerb als auch bei Stadionzutritt vorliegt.
    5. Sondertickets: Der Club kann nach eigenem Ermessen Tickets ohne entsprechende Erhebung von Kosten bzw. Gebühren ausgeben („Sondertickets“). Die Ausgabe von Sondertickets ist stets mit einem bestimmten Zweck verbunden, der vom ausgebenden Club jeweils angegeben wird, weshalb diesbezüglich in Abweichung von den Regelungen für übrige Tickets nach diesen ATGB Sonderregelungen gelten können.
    6. Kombi-Tickets: Der Club kann nach eigenem Ermessen Tickets in Kombination mit der Berechtigung für den Kunden anbieten, öffentliche Nahverkehrsmittel im gesamten jeweiligen Tarifgebiet für die An- und Abreise zum/vom Stadion zu nutzen („Kombi-Ticket“). Verantwortlich für die Beförderungsleistung im Zusammenhang mit dem Kombi-Ticket bleibt ausschließlich die jeweilige Betreibergesellschaft des öffentlichen Nahverkehrs. Der Preis des Kombi-Tickets ist als Gesamtpreis des Tickets bereits in der Preisliste berücksichtigt und wird daher un-abhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme der Beförderungsleistung durch den Kunden erhoben. Eine anteilige Rückerstattung bei Nichtinanspruchnahme erfolgt nicht.
    7. Beschränkungen: Die Ermäßigung von Tickets kann durch den Club auf bestimmte Blöcke oder Preiskatego-rien sowie in der Anzahl beschränkt werden. Sollten die ermäßigungsfähigen Tickets nicht mehr verfügbar sein, besteht kein Anspruch auf Ermäßigung, auch wenn die Vorausset-zungen beim Käufer erfüllt sind.
  6. Zahlungsmodalitäten
    1. Preise: Die Höhe des Ticketpreises richtet sich nach der im Zeitpunkt der jeweiligen Bestellung des Kunden gültigen Preisliste im Hinblick auf die jeweilige Veranstaltung – abrufbar unter [www.woelfeshop.de]. Ticketbestellungen werden nur gegen Vorkasse und mit den beim jeweiligen Bezugsweg akzeptierten Zahlungsmethoden bearbeitet. Zuzüglich zum Ticket-preis kann der Club dem Kunden im Fall eines postalischen Ticketversands die Versand-kosten (siehe dazu unter Ziffer 7.1) und/oder für Leistungen, die im Interesse des Kunden sind, eine angemessene Servicegebühr (z.B. Vorverkaufsgebühr) in Rechnung stellen. Die-se Kosten ergeben sich für den Kunden im Rahmen des jeweiligen Bestellvorgangs nach Ziffer 2.2 bzw. 2.3.
    2. Stornierung: Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.
    3. SEPA-Lastschriftmandat: Erteilt der Kunde dem Club ein SEPA-Lastschriftmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift erst nach der Rechnungsstellung und wird dem Kunden spätestens einen Geschäftstag vorher angekündigt. Der Kunde sichert zu, für entsprechende Deckung des Kontos zu sor-gen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entste-hen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch den Club verursacht wurde.
    4. Rechnungskauf: : Bei Kauf auf Rechnung hat die Überweisung spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung oder bis zum letzten Werktag vor der Veranstaltung (je nachdem, was eher eintritt) zu erfolgen. Maßgeblich für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Zah-lungseingang beim Club.
    5. Ratenzahlung: In Ausnahmefällen, die ausdrücklich seitens des Clubs festgelegt werden, kann die Zah-lung in Raten vereinbart werden. Entsprechende Angebote bezüglich der Inhalte und Fristen zur Ratenzahlung werden dem Vertragspartner ggf. rechtzeitig unterbreitet. Eine geschlos-sene Ratenzahlungsvereinbarung kann innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss widerrufen werden. Der Club ist berechtigt, die Ratenzahlungsvereinbarung zu kündigen, wenn der Vertragspartner mit der Zahlung von mindestens zwei aufeinander folgenden Raten ganz oder teilweise, jedoch von mindestens 10% des Teilzahlungspreises, in Verzug ist und/oder ihm erfolglos eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung des rückständigen Betrages mit der Erklärung gesetzt wurde, dass bei Nichteinhaltung der Frist die gesamte Rest-schuld auf einmal fällig wird. Soweit die gesamte Restschuld nicht innerhalb einer benann-ten Frist beglichen wird, behält sich der Club die Kündigung des Veranstaltungsvertrages vor. Bei Dauerkarten werden die bis dahin gezahlten Beträge anteilig abgerechnet (als grundlegend für die Berechnung gelten der Dauerkartenpreis der jeweiligen Saison dividiert durch die Anzahl an bereits stattgefundenen Bundesliga-Heimspiele) sowie die Dauerkarte nach Verbrauch der anrechenbaren Spiele gesperrt.
    6. Mahngebühr: : Kommt der Vertragspartner mit der Zahlung des Entgelts nach Ziffer 6.1 in Verzug, so behält sich der Club vor, zuzüglich zu diesem Entgelt eine pauschale Mahngebühr i. H. v. 10,- EUR zu erheben. Dem Vertragspartner ist der Nachweis gestattet, dass diese Gebühr nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzes (Storno, Rückbuchungsgebühren, etc.) bleibt vorbehalten.
  7. Versand und Hinterlegung
    1. Versand: Der postalische Versand von Tickets erfolgt auf Kosten des Kunden, wobei der Club das Versandunternehmen auswählt und diesem die Versanddaten des Kunden zur Vertragser-füllung gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) der EU-Datenschutzgrundverordnung (“ DSGVO“) zur Verfügung stellt. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Ti-ckets beim Versand trägt der Club. Die entsprechende Zustellung beim Kunden erfolgt regelmäßig innerhalb von sieben (7) Werktagen ab Bestellbestätigung (Ziffer 2.2). Sofern der Zugang bis zu diesem Zeitpunkt hat nicht erfolgt ist, ist ein Abhandenkommen im Rahmen des Versands dem Club unverzüglich an die Kontaktadresse mitzuteilen. Die Neu-ausstellung von im Rahmen des Versands abhandengekommenen Tickets durch den Club erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 8.3.
    2. Elektronische Tickets: Bei Übermittlung elektronischer Tickets (z.B. print@home oder mobile-tickets) werden dem Kunden die bestellten Tickets elektronisch (z.B. per E-Mail in Form eines 2D-Barcodes und im PDF-Format oder zum Abruf in einer mobilen App zum Abruf übermittelt. Bei Übermitt-lung eines elektronischen Tickets werden keine Versandgebühren erhoben. Der 2D-Barcode für den Zugang zum Stadiongelände ist auf dem mobilen Endgerät (z.B. Smart-phone) dauerhaft verfügbar zu machen oder in gut lesbarer Qualität in A4-Papierform aus-zudrucken und bei der Veranstaltung mit sich zu führen. Nicht lesbare 2D-Barcodes oder Ausdrucke, die nicht auf ein Verschulden des Clubs zurückzuführen sind, berechtigen grundsätzlich nicht zum Zutritt zum Stadiongelände. Der Vertragspartner kann in diesem Fall jedoch gegen Zahlung einer Servicegebühr von 5,00 EURO die Ausstellung eines Er-satztickets verlangen. Die Rechtsgrundlage für die damit jeweils einhergehende Verarbei-tung von personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO.
    3. Hinterlegung: Sofern bei kurzfristiger Bestellung und Hinweis durch den Club ein rechtzeitiger Zugang der Tickets nicht mehr gewährleistet werden kann, ist im Einzelfall nach freiem Ermessen vom Club eine Vereinbarung über die Hinterlegung der Tickets an dem hierfür am Stadion einge-richteten Ticketschalter [Kasse 9 und 10] zur Abholung möglich. Die Abholung der Tickets ist nur durch den Kunden oder einen vom Kunden schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines geeigneten amtlichen Identifikationsdokuments (Personalausweis, Reise-pass etc.) möglich. Der Club kann für die Hinterlegung des Tickets eine angemessene Servicegebühr verlangen. Das Risiko eines Abhandenkommens oder einer Beschädigung der Tickets vor der Abholung trägt der Kunde, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz auf Seiten des Clubs oder des vom Club beauftragten Dritten vor.
  8. Neuausstellung bei Reklamation, Defekt, Abhandenkommen
    1. Reklamation: Der Kunde ist verpflichtet, sowohl Bestellbestätigung als auch Ticket nach deren Zugang unverzüglich und gewissenhaft auf Fehlerfreiheit zu überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort. Eine Reklamation von Ti-ckets und/oder Ticketbestellungen, die erkennbar fehlerhaft sind, muss unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, in der Regel innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Bestellbestätigung oder des Tickets, spätestens jedoch sieben (7) Werktage vor der jewei-ligen Veranstaltung, in Textform (E-Mail ausreichend oder auf dem Postweg an die Kon-taktadresse) erfolgen. Bei Tickets und/oder Ticketbestellungen, die innerhalb der letzten sieben (7) Werktage vor der jeweiligen Veranstaltung vorgenommen werden, bei einer sonstigen Bestellung gemäß Ziffer 2.3, bei der das Ticket übergeben wird und/oder im Fall hinterlegter Tickets nach Ziffer 7.3 hat die Reklamation unverzüglich zu erfolgen, im Übri-gen gilt die vorherige Regelung entsprechend. Fehlerhaft im Sinne dieser Ziffer 8.1 sind insbesondere unzulässige Abweichungen von der Bestellung hinsichtlich Anzahl, Preis, Datum, Veranstaltung und Veranstaltungsort, fehlerhaftes Druckbild, fehlende wesentliche Angaben wie Veranstaltung oder Platznummer bei Tickets in Papierform und/oder sichtbare Beschädigung oder Zerstörung des Tickets. Maßgeblich für die Wahrung der Reklamati-onsfrist ist der Eingangspoststempel bzw. das Übertragungsprotokoll der E-Mail. Bei be-rechtigter und rechtzeitiger Reklamation stellt der Club dem Kunden gegen Aushändigung des reklamierten Tickets in Papierform kostenfrei ein neues Ticket aus; elektronische Ti-ckets sperrt der Club gegen entsprechenden Nachweis des Fehlers sowie der Legitimation des Kunden (z.B. Zusendung eines Screenshots unter Nennung der entsprechenden Be-stellnummer) und stellt kostenfrei ein neues elektronisches Ticket unter Behebung des Feh-lers aus. Die Regelungen zur Reklamation gelten ausdrücklich nicht für gemäß Ziffer 8.3 abhandengekommene oder für die Zusendung nicht bestellter Tickets sowie nicht für Fälle, in denen der Reklamationsgrund nachweislich auf ein Verschulden seitens des Clubs zu-rückzuführen ist.
    2. Defekt: Im Fall eines technischen Defekts eines Tickets bzw. bei Schwierigkeiten im Rahmen der elektronischen Zugangskontrolle stellt der Club bei nachgewiesener Legitimation des Kun-den unter Sperrung des alten Tickets ein neues Ticket aus oder schaltet das alte Ticket entsprechend frei. Dies gilt ausdrücklich nicht für technische Defekte, die eindeutig vom Kunden hervorgerufen wurden (z.B. Beschädigung der im oder auf dem Ticket verankerten Individualisierungsmerkmale (vgl. Ziffer 11.3 c)), Defekt des mobilen Endgeräts (z.B. Smartphone), nicht lesbarer Ausdruck etc.). Für die Neuausstellung wird eine Servicege-bühr in Höhe von 20,- EUR fällig, es sei denn, der Club oder vom Club beauftragte Dritte haben den Defekt nachweislich zu vertreten.
    3. Abhandenkommen: Der Club ist über das Abhandenkommen, d.h. jeden unfreiwilligen Verlust, von bei ihm erworbenen Tickets unverzüglich über die Kontaktadresse in Textform (E-Mail ausreichend) oder auf dem Postweg zu unterrichten. Der Club ist berechtigt, diese Tickets unmittelbar nach entsprechender Anzeige zu sperren. Im Fall des Abhandenkommens eines der elekt-ronischen Zugangskontrolle unterliegenden Tickets erfolgt nach entsprechender Anzeige, Sperrung des Tickets und Legitimationsprüfung des Kunden eine Neuausstellung des Ti-ckets. Für die Neuausstellung fällt eine Servicegebühr an, deren Höhe sich aus der Ser-vicepreisliste Ticketing in ihrer jeweils gültigen Fassung ergibt. Die jeweils gültige Fassung der Servicepreisliste Ticketing ist abrufbar unter: [https://shop.vfl-wolfsburg.de/haeufige-fragen-ticketing-faq]. Bei missbräuchlichen Anzeigen eines Abhandenkommens erstattet der Club Strafanzeige. Eine Neuausstellung anderer abhandengekommener Tickets kann aus Sicherheitsgründen grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
  9. Rücknahme und Erstattung
    1. Kein Widerrufs- oder Rücknahmerecht:Auch wenn der Club Tickets über Fernkommunikationsmittel im Sinne des § 312c Abs. 2 BGB anbietet und damit gemäß § 312c Abs. 1 BGB ein Fernabsatzvertrag vorliegen kann, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB kein zweiwöchiges Widerrufsrecht des Kunden beim Kauf eines Tickets. Der Club räumt dem Vertragspartner gleichwohl das Recht ein, innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erwerb eines Tickets (beim Erwerb einer Tageskar-te spätestens jedoch 5 Tage vor der Veranstaltung) von dem jeweiligen Vertrag zurückzu-treten. Die Frist beginnt am Tag des Kaufes bzw. beim Postversand ab Zugang beim Ver-tragspartner. Der Rücktritt ist - sofern Tickets übersandt wurden - schriftlich an die unter Ziffer 16 genannten Kontaktdaten (sofern der Club der Veranstalter ist) und unter gleichzei-tiger Rücksendung der Tickets zu erklären; wenn keine Tickets übersandt wurden, kann der Rücktritt auch telefonisch oder per E-Mail erklärt werden. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Club. Der Vertragspartner erhält den auf den Karten abgedruckten Ticketpreis abzüglich einer Stornierungsgebühr erstattet. Die Stornierungsgebühr beträgt 4,00 EURO je Ticket, mindestens jedoch 10,00 EURO je Stor-nierungsvorgang. Im Falle des Rücktritts von einem Dauerkartenvertrag gemäß Ziffer 4.1 wird der anteilige Betrag für die zeitlich nach dem Rücktritt liegenden Veranstaltungen für die bereits stattgefundenen Veranstaltungen sowie abzüglich der Stornierungsgebühr er-stattet.
    2. Umtausch und Rücknahme: Umtausch und Rücknahme von Tickets sind grundsätzlich ausgeschlossen. Kann ein Kunde sein Ticket aus persönlichen Gründen nicht nutzen (z.B. Krankheit), ist ausnahmsweise eine Weitergabe des Tickets an einen Dritten im Rahmen der Regelung unter Ziffer 10.3 zulässig.
    3. Verlegung oder Spielabbruch: Bei einer zeitlichen oder örtlichen Verlegung der Veranstal-tung im Falle eines bei Erwerb des (der) Tickets bereits endgültig terminierten Veranstal-tung, behalten die Tickets ihre Gültigkeit. Der Kunde kann, soweit es sich um Tagestickets handelt, vom Vertrag zurücktreten, im Fall von Dauerkarten ggf. teilweise im Hinblick auf die betroffene Veranstaltung. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend) oder schriftlich auf dem Postweg an die in Ziffer 16 genannte Kontaktadresse zu erklären. Der betroffene Kunde erhält gegen Vorlage oder Rücksendung des Tickets auf eigene Rech-nung an den Club, im Fall elektronisch übermittelter Tickets unter Nennung der entspre-chenden Bestellnummer in der Rücktrittserklärung, nach Wahl des Clubs entweder den entrichteten Ticketpreis – bei Dauerkarten anteilig – erstattet oder einen Gutschein im Wert des entsprechenden Ticketpreises zugeteilt, es sei denn die Zuteilung eines Gutscheins ist dem Kunden unzumutbar; Service- und Versandgebühren werden nicht erstattet. Bei Ab-bruch der Veranstaltung besteht kein Anspruch des Kunden auf Erstattung des entrichteten Ticketpreises, es sei denn, der Club hat den Spielabbruch zu vertreten oder eine Abwä-gung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des Clubs sprechen im Einzelfall für eine Erstattung. Die endgültige, spielplanmäßige Ansetzung bzw. Terminie-rung einer Veranstaltung gilt nicht als Verlegung im Sinne dieser Regelung und berechtigt den Kunden daher nicht zum Rücktritt, wenn bei Erwerb des Tickets die endgültige Anset-zung oder Terminierung einer Veranstaltung noch nicht feststand. Der Club haftet in diesen Fällen gegenüber dem Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. Reise- und Übernachtungskosten).
    4. Wiederholungsspiel: Im Fall eines Wiederholungsspiels, d.h. der Neuansetzung einer be-reits begonnenen und gemäß Ziffer 9.3 abgebrochenen Veranstaltung, gilt das Wiederho-lungsspiel als neue Veranstaltung; das Ticket für die ursprüngliche Veranstaltung besitzt hierfür keine Gültigkeit, es sei denn, der Club weist ausdrücklich auf eine Gültigkeit des Tickets auch für das Wiederholungsspiel hin.
    5. Spielabsage und Zuschauerausschluss: Bei ersatzloser Absage der Veranstaltung bzw. bei einer Veranstaltung, die nach verbandsseitiger oder behördlicher Maßgabe (ggf. teilweise) unter Ausschluss von Zuschauern stattfinden muss, sind sowohl der Club als auch der betroffene Kunde berechtigt, vom Vertrag über den Ticketerwerb für die betroffene Veran-staltung zurückzutreten. Der Club ist zudem in einem solchen Fall berechtigt, Dauerkarten für einzelne Veranstaltungen zu sperren. Der Rücktritt ist in Textform (E-Mail ausreichend, im Fall eines Rücktritts durch den betroffenen Kunden an die Kontaktadresse) zu erklären.
    6. Vergebliche Aufwendungen: Der Club haftet in den Fällen der Ziffern 9.3 bis 9.5 gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber nicht für vergebliche Aufwendungen (z.B. vergebliche Rei-se- und Übernachtungskosten), es sei denn, der Club hat das jeweils die Änderung im Ver-tragsverhältnis auslösende Ereignis zu vertreten oder eine Abwägung der widerstreitenden Interessen des Kunden mit den Interessen des Clubs spricht im Einzelfall für einen Ersatz.
    7. Umplatzierung: Der Kunde erkennt an, dass der Club aus wichtigem Grund, (z.B. ver-bandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebene Zutrittsbeschränkungen oder sonsti-ge Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen) berechtigt ist, dem Kunden von seinen bestellten Plätzen abweichende Plätze einer gleichwertigen oder einer höheren Kategorie zuzuweisen; in diesem Fall besteht seitens des Kunden weder ein Rücktrittsrecht noch ein Anspruch auf Erstattung.
  10. Nutzung und Weitergabe; Maßnahmen bei unzulässiger Weiterleitung
    1. Schützenswertes Interesse des Clubs: Zur Vermeidung von Gewalttätigkeiten und Strafta-ten im Zusammenhang mit dem Stadion-Besuch, zur Durchsetzung von Stadionverboten, zur Trennung von Fans der gegnerischen Mannschaften und zur Unterbindung der nicht autorisierten Ticketweitergabe, insbesondere zur Vermeidung von Ticketspekulationen (z.B. Ticketerwerb mit dem Ziel der direkten Weiterveräußerung oder der Weiterverkauf von Ti-ckets zu erhöhten Preisen) und zur Erhaltung einer möglichst breiten Versorgung der Fans mit Tickets zu sozialverträglichen Preisen, liegt es sowohl im Interesse des Clubs als auch der Kunden und Zuschauer, die Weitergabe von Tickets einzuschränken.
    2. Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets bzw. die Vergabe von Sondertickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jegli-cher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf sowie jede sonstige unzulässige Wei-tergabe bzw. jedes sonstige unzulässige Anbieten von Tickets durch den Kunden ist unter-sagt. Der kommerzielle und gewerbliche Ticketverkauf bleibt allein dem Club und autorisier-ten Vorverkaufsstellen vorbehalten. Als unzulässige/s und damit untersagte/s Weitergabe Anbieten gilt insbesondere,
      a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei eBay, -Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht vom Club autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, StubHub etc.) zum Kauf bzw. zur Weitergabe anzubieten und/oder zu ver-kaufen und/oder weiterzugeben, ausdrücklich auch, wenn das Angebot, der Verkauf oder die Weitergabe ohne Gewinn bzw. Preisaufschlag erfolgt,
      b) Tickets zu einem höheren als dem bezahlten Originalpreis nach der jeweils gültigen Preislis-te des Clubs weiterzugeben; ein Preisaufschlag von bis zu 10% zum Ausgleich entstande-ner Transaktionskosten ist zulässig,
      c) Tickets regelmäßig und/oder in einer größeren Anzahl, sei es an einem Spieltag oder über mehrere Spieltage verteilt, weiterzugeben,
      d) Tickets an gewerbliche oder kommerzielle Wiederverkäufer und/oder Tickethändler zu ver-äußern oder weiterzugeben,
      e) Tickets ohne ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Clubs kommerziell oder gewerblich zu nutzen oder nutzen zu lassen, insbesondere zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, als Werbegeschenk, als Gewinn oder als Teil eines nicht autorisierten Hospitali-ty- oder Reisepakets,
      f) Tickets an Personen weiterzugeben, gegen die ein Stadionverbot besteht oder die in den letzten fünf Jahren aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Sportveranstaltungen ausge-schlossen wurden, insbesondere wegen Beteiligung an Auseinandersetzungen im Zusam-menhang mit Fußballspielen in Erscheinung getreten sind und gegen die in diesem Zeit-raum ein Stadionverbot erlassen wurde, sofern dem Kunden dieser Umstand bekannt war oder bekannt sein musste; oder
      g) Tickets an Fans von Gastclubs weiterzugeben, sofern dem Kunden dieser Umstand be-kannt war oder bekannt sein musste,
      h) Sondertickets weiterzuverkaufen oder an Personen weiterzugeben, bei denen der mit dem Sonderticket verbundene Zweck nicht erfüllt ist,
      i) Tickets weiterzuverkaufen, wenn diese Tickets unter Verwendung automatisierter Verfahren erworben wurden, die dazu dienen, Beschränkungen über die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Tickets (vgl. Ziffer 2.4) oder andere für den Verkauf der Tickets geltende Regularien zu umgehen (sog. BOT-Käufe)
      j) Tickets weiterzuverkaufen oder an Personen weiterzugeben, bei denen die aufgedruckten verankerten Individualisierungsmerkmale (z.B. Namensaufdruck, Platzdaten, Barcode, QR-Code, Serien- und/oder Warenkorbnummern) manipuliert, unkenntlich, verändert und/oder beschädigt wurden.
    3. Zulässige Weitergabe: Eine private Weitergabe eines Tickets aus nicht kommerziellen oder gewerblichen Gründen, insbesondere in Einzelfällen bei Krankheit oder anderweitiger Verhinderung des Kunden, ist zulässig, wenn kein Fall der unzulässigen Weitergabe im Sinne der Regelung in Ziffer 10.2 vorliegt und
      a) die Freischaltung in der VfL-Ticketbörse (www.woelfeshop.de), oder
      b) der Kunde den neuen Ticketinhaber (1) auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB sowie die notwendige Weitergabe von Informationen (Name, E-Mail-Adresse) über den neuen Ticketinhaber an den Club nach dieser Ziffer ausdrücklich hinweist, (2) der neue Ticketinha-ber sich durch den Erwerb und die Nutzung des Tickets mit der Geltung dieser ATGB zwi-schen ihm und dem Club einverstanden ist und (3) der Club auf dessen Anforderung hin (z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich vorgegebener Schutz- und Si-cherheitsmaßnahmen) unter Nennung des neuen Ticketinhabers (einschließlich der oben genannten Daten) rechtzeitig über die Weitergabe des Tickets informiert wird oder der Club die Weitergabe an den neuen Ticketinhaber konkludent als zulässig erklärt hat.
    4. Zweitmarktplattform: Der Club kann dem Kunden nach eigenem Ermessen die Mög-lichkeit einräumen, über die Zweitmarktplattform unter [www.woelfeshop.de] ein bereits erworbenes Ticket für das jeweils ausgewiesene Spiel zum Weiterverkauf an potentielle Zweitmarkterwerber nach den folgenden Regelungen anzubieten.
      a) Vor Einstellen eines Tickets zum Weiterverkauf auf der Zweitmarktplattform muss sich der Kunde online auf der Zweitmarktplattform registrieren. Der Club behält sich in begrün-deten Einzelfällen das Recht vor, Angebote von Tickets auf der Zweitmarktplattform abzu-lehnen. Inhaber von Dauerkarten sind berechtigt, das Besuchsrecht für das jeweils ausge-wiesene Spiel als Tagesticket anzubieten. Das Anbieten eines Tickets führt nicht zwangs-läufig zu einem erfolgreichen Weiterverkauf über die Zweitmarktplattform.
      b) Sobald ein Kunde ein Angebot für ein Ticket auf der Zweitmarktplattform zum Weiter-verkauf eingestellt hat, verpflichtet er sich für die Dauer des eingestellten Angebotes, nicht über sein Recht aus diesem Ticket zu verfügen (z.B. Verkauf, Weitergabe, Zutritt zur Ver-anstaltung). Der Kunde haftet im Falle von Zuwiderhandlungen für dadurch entstehende Schäden. Zudem behält sich der Club das Recht vor, entsprechend der Regelung in Ziffer 10.6 und/oder Ziffer 4.5 die dort aufgeführten Sanktionen gegen den betroffenen Kunden bzw. Ticketinhaber auszusprechen.
      c) Der Club informiert den Kunden, sobald das Ticket erfolgreich auf der Zweitmarktplatt-form veräußert wurde. Vertragspartner des Zweitmarkterwerbers wird der Club, nicht der ursprüngliche Kunde. Ziffer 2.2 gilt für Bestellungen von Tickets durch den Zweitmarkter-werber auf der Zweitmarktplattform entsprechend. Ab diesem Zeitpunkt ist das Angebot des Kunden bindend und der Kunde verliert sein in seinem Ticket verbrieftes Besuchsrecht. Der Kunde erhält vom Club eine Gutschrift in Höhe des (anteiligen) Originalpreises des entsprechenden Tickets abzüglich anfallender Service-, Betriebs- und Versandkosten des Clubs.
    5. Daten des neuen Ticketinhabers: Die Verarbeitung des Namens und der E-Mail-Adresse des neuen Ticketinhabers durch den Club erfolgt einerseits zur Erfüllung der Verträge zwischen ihm und dem Club sowie zwi-schen ihm und dem Kunden gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt diese Datenverarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Clubs gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Die berechtigten Interessen des Clubs ergeben sich aus Ziffer 10.1.
    6. Maßnahmen bei unzulässiger Weitergabe: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße gegen die Regelung in Ziffer 10.2 und/oder sonstiger unzulässiger Weitergabe von Tickets, ist der Club berechtigt,
      a)Tickets, die vor Übergabe bzw. Versand an den Kunden entgegen den Regelungen in Zif-fer 10.2 verwendet wurden, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und zu stornieren;
      b) die betroffenen Tickets entschädigungslos zu sperren und zu stornieren sowie dem Ti-cketinhaber den Zutritt zum Stadion zu verweigern bzw. ihn aus dem Stadion zu verweisen;
      c) betroffene Kunden vom Ticketkauf für einen angemessenen Zeitraum, maximal jedoch fünf (5) Jahre, auszuschließen; maßgeblich für die Länge der Sperre sind die Anzahl der Verstöße, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Ti-ckets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse;
      d) sonstige, von dem betroffenen Kunden bereits bei dem Club erworbene Tickets, auch für vergleichbare Veranstaltungen, nicht an den betroffenen Kunden zu liefern und gegen Rückerstattung des entrichteten Preises zu stornieren;
      e) im Falle einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 10.2 a) und/oder 10.2 b) von dem jeweiligen Kunden die Auszahlung des erzielten Mehrerlöses bzw. Gewinns nach Maßgabe von Ziffer 14 zu verlangen;
      f) gegen den Kunden eine Vertragsstrafe gemäß Ziffer 13 zu verhängen;
      g) betroffenen Kunden eingeräumte Vorzugsrechte, z.B. die mit der Mitgliedschaft im Club bzw. in offiziellen Fanclubs des Clubs verbundenen Vorzugsrechte, nicht länger zu gewäh-ren und/oder betroffenen Kunden die Mitgliedschaft im Club zu kündigen; und/oder
      h) in angemessener Art und Weise über den Vorfall, auch unter Nennung des Namens des Kunden, zu berichten, um eine vertragswidrige Nutzung der Tickets in Zukunft zu verhindern
      i) die Daten des Ticketkäufers (Name, Anschrift, Mailadresse und Telefonnummer) an Clubs der Bundesliga weiterzugeben bzw. abzugleichen um weitere gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkäufe sowie jede sonstige unzulässige Weitergabe bzw. jedes sons-tige unzulässige Anbieten von Tickets durch den Ticketkäufer zu identifizieren oder aus-schließen zu können. Diese Datenverarbeitung erfolgt zur Wahrung der berechtigten Inte-ressen des Clubs gemäß Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO. Die berechtigen Interessen des Clubs ergeben sich aus Ziffer 10.1 und 10.2.
  11. Zutritt zum Stadion und Verhalten im Stadion
    1. Stadionordnung: Der Zutritt zum Stadion unterliegt der dort ausgehängten und unter [www.vfl-wolfsburg.de/stadien] jederzeit abrufbaren Stadionordnung. Mit Zutritt zum Bereich des Stadions erkennt jeder Ticketinhaber die Stadionordnung an und akzeptiert diese als für sich verbindlich; sie gilt unabhängig von der Wirksamkeit dieser ATGB.
    2. Hausrecht: Die Wahrnehmung des Hausrechts steht dem Club oder von dem Club beauftragten Dritten jederzeit zu. Den Anordnungen des Clubs, der Polizei, des Sicherheitspersonals und der Stadionverwaltung im Vorfeld, während und im unmittelbaren Anschluss an eine Veranstal-tung ist stets Folge zu leisten.
    3. Zutrittsrecht: Grundsätzlich ist jeder Kunde oder Ticketinhaber mit einem wirksam gemäß Ziffer 2.6 er-worbenen Besuchsrecht zum Zutritt zum Stadion berechtigt. Der Zutritt zum Stadion kann verweigert werden, wenn
      a) der Kunde oder Ticketinhaber sich weigert, sich vor Betreten des umgrenzten Stadionbe-reichs am Eingang und/oder im Innenraum einer vom Sicherheitspersonal vorgenommenen angemessenen Kontrolle seiner Person und/oder seiner mitgeführten Gegenstände zu un-terziehen, und/oder
      b) der Kunde oder Ticketinhaber im Rahmen derselben Veranstaltung den umgrenzten Stadi-onbereich bereits einmal betreten und anschließend wieder verlassen hat; in diesem Fall verliert das Ticket seine Gültigkeit, und/oder
      c) die in oder auf den Tickets verankerten Individualisierungsmerkmale (z.B. Käuferidentifika-tion, Platzdaten, Barcode, QR-Code, Serien- und oder Warenkorbnummern) manipuliert, unkenntlich und/oder beschädigt oder mit dem Ticket bereits ein Zutrittsversuch erfolgt ist, soweit dies nicht vom Club zu vertreten ist, und/oder
      d) der Ticketinhaber nicht mit demjenigen Kunden personenidentisch ist, der im Zusammen-hang mit dem Ticket entsprechend als Kunde gespeichert und über Individualisierungs-merkmale auf dem Ticket vermerkt ist, es sei denn, es liegt ein Fall der zulässigen Weiter-gabe nach Ziffer 10.3 vor.

      Im Fall der berechtigten Zutrittsverweigerung besteht kein Anspruch des Kunden bzw. des Ticketinhabers auf Entschädigung.
    4. Besondere Zutrittsbedingungen: Aus wichtigem Grund, z.B. aufgrund verbandsseitig, behördlich oder gesetzlich angeord-neter Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen, ist der Club berechtigt (und ggf. verpflichtet), besondere Zutrittsbedingungen für den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt festzule-gen und deren Einhaltung auch gegenüber dem Kunden bzw. Ticketinhaber durchzusetzen:
      a) Der Club ist berechtigt, bestimmte Anforderungen zur Bedingung für den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt zu machen und sich dies vom Ticketinhaber im Sinne einer Zutritts-voraussetzung vor Stadionzutritt belegen zu lassen.
      b) Der Club ist berechtigt, den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt zusätzlichen Rege-lungen, Bestimmungen und Anforderungen (z.B. Verarbeitung von weiteren personenbezo-genen Daten und/oder Verarbeitung von vorhandenen personenbezogenen Daten zu weite-ren Zwecken; Zutritt zum Stadion nur in bestimmten Zeitfenstern; Beachtung bestimmter Hygienestandards) zu unterwerfen. Diese werden dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung gestellt und sind von allen Ticketinhabern ab Bekanntgabe zwingend zu beachten. Soweit solchen zusätzlichen Regelungen, Bestimmungen und Anforderungen die Verarbeitung weiterer personenbezogener Daten und/oder vorhandener personenbezogener Daten zu weiteren Zwecken umfassen, wird der Club den Kunden bzw. Ticketinhaber gemäß Art. 13 f. DSGVO rechtzeitig vorab insbesondere über den konkreten Umfang und die konkreten Zwecke der Verarbeitung informieren.
      Die Rechtsgrundlage für die damit einhergehende Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist jeweils Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) DSGVO und, soweit die Verarbeitung gesundheits-bezogene Daten umfasst, Art. 9 Abs. 2 i) DSGVO. Die Verarbeitung von gesundheitsbe-zogenen Daten ist gem. § 22 Abs. 1 Nr. 1 c) BDSG im Interesse der öffentlichen Gesund-heit und zum Schutz vor schwerwiegenden Gesundheitsgefahren zulässig.
      c) Kann der Kunde bzw. Ticketinhaber die besonderen Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4 lit. a) und b) nicht erfüllen, kann der Club den Ticketerwerb oder den Stadionaufenthalt verweigern. Regressansprüche gegen den Club sind in einem solchen Fall ausgeschlos-sen.
      d) Gibt der Club besondere Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4 lit a) und b) erst nach Erwerb der entsprechenden Tickets durch den Kunden bekannt, kann der Kunde vom Vertrag zu-rücktreten. Im Fall von Dauerkarten ggf. teilweise im Hinblick auf die betroffene Veranstal-tung. Es gelten die in Ziffer 9.3 geregelten Rücktrittsfolgen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die besonderen Zutrittsbedingungen nach Ziffer 11.4 lit a) und b) bei Ticketer-werb bereits allgemein bekanntgegeben waren oder erlischt spätestens ab Zutritt des Kun-den zum Stadiongelände.
    5. 11.5 Informationspflicht: JJeder Ticketinhaber ist verpflichtet, sich im Vorfeld einer Veranstaltung im Stadion rechtzei-tig über mögliche zeitliche Verlegungen, Zuschauerausschlüsse und weiter geltende Vor-schriften zu informieren. Die jeweils aktuellen Informationen hierzu sind unter https://shop.vfl-wolfsburg.de/hygieneregeln abrufbar.
    6. Platzzuweisung: Jeder Ticketinhaber hat denjenigen Platz im Stadion einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er auf Anordnung des Clubs oder des Sicherheitspersonals verpflichtet, einen anderen Platz einzunehmen, sofern dies aufgrund eines gewichtigen sachlichen Grundes (z.B. Sicherheitsaspekte) er-forderlich ist; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
    7. Sichtbehinderungen: : Im gesamten Stadion kann es zu temporären Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen und/oder stehende Zuschauer, kommen. Reklamationen oder Ersatzansprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen.
    8. Fanblocks: Die Blöcke 1-14, 16, 37-44, 62 und 64 sowie weitere einzeln zugewiesene Blöcke im Stadi-on sind der Heimbereich der Fans des Clubs („Heimbereich“). In diesem Heimbereich und darüber hinaus ausgewiesenen Bereichen des Stadions kann es zu Sichtbehinderungen, insbesondere durch das Schwenken von Fahnen, kommen. Reklamationen oder Ersatzan-sprüche auf Grund dieser Einschränkungen sind ausgeschlossen. Da der Club aus Sicher-heitsgründen zur Trennung der Fans gegnerischer Mannschaften verpflichtet ist, ist Fans des jeweiligen Gastclubs oder Personen, die aufgrund ihres Verhaltens oder äußeren Er-scheinungsbilds als Fans der Gastmannschaft angesehen werden können („Gästefans“), aus Sicherheitsgründen der Zutritt zum und/oder der Aufenthalt im Heimbereich nicht ge-stattet. Der Club, die Polizei und das Sicherheitspersonal sind berechtigt, Gästefans, auch wenn sie im Besitz eines gültigen Tickets sind, den Zutritt zum Heimbereich zu verweigern und/oder die Gästefans aus dem Heimbereich zu verweisen und, falls noch ausreichend Platz vorhanden ist, in den Gästebereich des Stadions zu bringen bzw. bringen zu lassen. Kann kein anderer, geeigneter Platz angeboten werden, kann der Betroffene aus dem Sta-dion verwiesen und/oder der Zutritt zum Stadion verweigert werden; für diesen Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung.
    9. Ungebührliches Verhalten: Im Fall eines oder mehrerer Verstöße von Ticketinhabern bzw. Kunden gegen die nachfol-gend aufgeführten Verhaltensregelungen, die im gesamten Stadionbereich gelten sowie, wenn nicht explizit auf den Stadionbereich beschränkt, ebenfalls bei vom Club veranstalte-ten bzw. organisierten Fahrten/An- und Abreisen zu Spielen oder sonstigen Veranstaltun-gen des Clubs, sind der Club, die Polizei und/oder das Sicherheitspersonal berechtigt,
      • entschädigungslos von Ticketinhabern bzw. Kunden mitgeführte verbotene Gegen-stände zu beschlagnahmen, und/oder
      • Ticketinhabern bzw. Kunden entschädigungslos den Zutritt zum Stadionbereich und/oder zum Veranstaltungsort zu verweigern und/oder sie des Stadions bzw. des Platzes zu verweisen.
      a) Es ist untersagt, ohne entsprechende Erlaubnis das Spielfeld zu betreten und/oder Ab-sperrgitter bzw. die Umfriedung des Stadioninnenraums zu besteigen oder zu passieren.
      b) Es ist untersagt, offensichtlich alkoholisiert, unter Drogeneinfluss stehend und/oder ver-mummt zu sein, sich gewalttätig oder in sonstiger Weise wider die öffentliche Ordnung zu verhalten oder die Besorgnis eines solchen Verhaltens zu erwecken.
      c) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Waffen, Gegenstände, die als Waffen oder Wurfgeschosse verwendet werden können, ätzende und leicht entzündbare Substanzen, Flaschen aller Materialien, Dosen oder sonsti-ge aus zerbrechlichem, splitternden oder besonders hartem Material bestehende Behältnis-se, Fackeln, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen und/oder -pulver, bengalische Feuer und sämtliche anderen pyrotechnischen Gegenstände und Stoffe bzw. Stoffgemische, Laser-Pointer, sperrige Gegenstände, nicht im Stadion erworbene Getränke (Ausnahme: nicht alkoholische Getränke in Getränkekartons mit einem maximalen Fassungsvermögen von 500 ml), illegale Drogen, Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, Tiere sowie sonstige Gegenstände, die geeignet sind, die Sicherheit im und rund um das Stadion, andere Besucher, Spieler und/oder Offizielle zu gefährden oder unangemessen zu beeinträchtigen.
      d) Es ist untersagt, die folgenden Gegenstände mit sich zu führen und/oder zu benutzen: Rassistische, fremdenfeindliche und/oder rechts- bzw. linksradikale Propagandamittel, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole und Flugblätter, sofern Anlass zu der Annahme besteht, dass diese im Stadion unange-messen zur Schau gestellt werden. Unabhängig von mitgeführten Gegenständen sind das Äußern oder Verbreiten von menschenverachtenden, rassistischen, fremdenfeindlichen, politisch-extremistischen, obszön anstößigen, provokativ beleidigenden und/oder links- bzw. rechtsradikalen Parolen sowie entsprechende Handlungen im gesamten Stadionbe-reich verboten.
      e) Der Aufenthalt im Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstal-tung (Fernsehen, Hörfunk, Internet, Print, Foto) und/oder der Erhebung von Spieldaten ist nur mit vorheriger Zustimmung des Clubs und in den für diese Zwecke besonders ausge-wiesenen Bereichen zulässig. Ohne vorherige Zustimmung des Clubs ist es nicht gestattet, Töne, Fotos und/oder Bilder, Beschreibungen oder Resultate bzw. Daten der Veranstaltung aufzunehmen bzw. zu erheben, es sei denn, dies erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Verwendung. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Clubs. In jedem Fall ist es untersagt, ohne vorherige Zustimmung des Clubs Bild-, Ton- und/oder Videoaufnahmen live oder zeitversetzt zu übertragen und/oder im Internet, insbesondere auf Social Media Plattformen und/oder Apps, und/oder anderen Medien (einschließlich mobilen Endgeräten wie z.B. Smartphones, Tablets etc.) öffentlich wiederzugeben und/oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die bestimmungsgemäß für solche Aktivitäten benutzt werden, dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Clubs oder eines vom Club autorisierten Dritten ins Stadion gebracht werden. Der Club weist darauf hin, dass die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH („DFL GmbH“), der Deutsche Fuß-ball Bund e.V. („DFB“) und/oder die Union of European Football Associations („UEFA“) berechtigt sind, unter Verstoß gegen diese Bestimmung übertragene und/oder öffentlich wiedergegebene Aufnahmen zu löschen oder löschen zu lassen. Der Club weist weiter da-rauf hin, dass die DFL GmbH, der DFB und/oder die UEFA ermächtigt werden kann, darüberhinausgehende Ansprüche des Clubs gegen den Zuschauer im eigenen Namen gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.
      f) Handlungen, die zu einer direkten oder indirekten kommerziellen Assoziation mit dem Club, dem Deutsche Fußball Liga e.V. („DFL e.V.“), der DFL GmbH, dem DFB, der UEFA, der Veranstaltung oder Teilen davon führen können, sind im gesamten Stadionbereich ohne schriftliche Einwilligung des Clubs oder von vom Club autorisierten Dritten verboten. Es ist insbesondere untersagt, im Stadionbereich
          (i) eine derartige Assoziation durch unerlaubte Nutzung von Logos oder sonstigen Kennzeichen anderweitig herzustellen oder dies zu versuchen,
          (ii) gezielt kommerzielle Werbung aller Art zu betreiben, z.B. Werbebroschüren oder andere schriftliche Informationen zu verteilen, die ein Geschäft, eine Sache oder eine Dienstleistung betreffen,
          (iii) Getränke, Lebensmittel, Souvenirs, Kleidung oder sonstige Gegenstände oder (Dienst-) Leistungen anzubieten, zu verkaufen oder mit Verkaufsabsicht mit sich zu führen.
      g) Unbeschadet der vorstehenden Regelungen ist das Mitführen folgender Gegenstände im gesamten Stadionbereich nur mit Einwilligung des Clubs erlaubt: Fahnen- und Transparent-stangen mit einer Länge von über 1,5 m und/oder größerem Durchmesser als 3 m, Dop-pelhalter, Spruchbänder, Banner, Fahnen und Transparente mit einer Fläche von mehr als 2 qm, mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente und/oder Geräte zur Ge-räusch- und/oder Sprachverstärkung.
    10. Videoüberwachung: Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit sowie zur Unterstützung der Arbeit der Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden wird das Stadion und teilweise das Umfeld des Stadions nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) der DSGVO in Verbindung mit § 4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) videoüberwacht. Darüber hinaus nutzen auch die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spieltagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Entsprechende mit-tels einer Videoüberwachungsanlage erstellte Aufnahmen werden vom Club bzw. von den Ordnungs- und den Strafverfolgungsbehörden vertraulich behandelt, können aber insbe-sondere bei Verdacht auf und/oder dem Eintritt von Straftaten als Beweismittel dienen. Gleiches gilt hinsichtlich der nach Ziffer 12 erstellten Bild- und Bildtonaufnahmen, die von dem Club oder dem jeweils nach Ziffer 12.3 zuständigen Verband bei entsprechender Auf-forderung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zu diesen Zwecken an Behörden oder Gerichte übermittelt werden. Bei ereignisloser Durchführung einer mittels Videoüberwa-chungsanlage aufgenommenen Veranstaltung werden die Aufnahmen unter Beachtung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, ins-besondere der DSGVO und des BDSG, gelöscht.
    11. Sanktionen bei verbotenem Verhalten: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 11.9 oder besonderen Zutrittsbedingungen, bei Handlungen nach §§ 3, 27 des Versammlungsgesetzes des Bundes und §§ 3, 9 Nie-dersächsisches Versammlungsgesetz, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann der Club ergän-zend zu den unmittelbaren Maßnahmen in Ziffer 11.9 entsprechend der Regelung in Ziffer 10.6 und/oder Ziffer 4.6 die dort aufgeführten Sanktionen gegen den betroffenen Kunden bzw. Ticketinhaber aussprechen.
    12. Stadionverbote: Bei Verstößen gegen die Regelungen in Ziffer 11.9, bei Handlungen nach §§ 3, 27 des Versammlungsgesetzes des Bundes und §§ 3, 9 Niedersächsisches Versammlungsgesetz, bei Beteiligung an anlassbezogenen Straftaten und/oder Gewalttätigkeiten innerhalb oder außerhalb des Stadions kann ergänzend zu den unmittelbaren Sanktionen gemäß Ziffer 11.9 und den Sanktionen gemäß Ziffer 11.11 ein auf das Stadion beschränktes Stadion-verbot, in besonders schwerwiegenden Fällen auch ein bundesweit wirksames Stadionver-bot, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang gilt die DFB-Richtlinie zur einheitli-chen Behandlung von Stadionverboten in der jeweils gültigen Fassung (https://www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/stadionverbots-richtlinien/). Das Verbot wird den Betroffenen schriftlich mitgeteilt. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Stadionverboten erfolgt stets unter Beachtung der in der Bundes-republik Deutschland geltenden Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG. Der Club behält sich vor, Daten von Kunden an den Deutschen Fußball-Bund e.V. mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main zur Durchsetzung von Stadi-onverboten nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 e) DSGVO weiterzugeben, soweit dies zur Gewährleis-tung der öffentlichen Sicherheit und der Sicherheit im Stadion notwendig sein sollte.
    13. Regress: Für Verstöße einzelner oder mehrerer Zuschauer gegen die Regelungen in Ziffer 11.9, ins-besondere für das Abbrennen bengalischer Feuer, die Verwendung anderer pyrotechni-scher Gegenstände, das Werfen von Gegenständen und/oder das unerlaubte Betreten des Spielfelds, kann der Club, im Falle entsprechender Verstöße durch Fans des Gastclubs auch der Gastclub, von den zuständigen Verbänden (DFL GmbH, DFL e.V., DFB, UEFA) mit einer Geldstrafe oder anderen Sanktionen belegt werden. Der Club bzw. der Gastclub ist berechtigt, den/die hierfür nachweisbar identifizierten Verantwortlichen vollumfänglich in Regress/auf Ersatz des sich aus der Sanktion resultierenden Schadens gemäß den Vorga-ben der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Anspruch zu nehmen. Im Fall der Verant-wortlichkeit mehrerer sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB. Das hat zur Folge, dass der Club bzw. der Gastclub einen nachweisbar identifizierten Verantwortlichen hinsichtlich des gesamten aus der Sanktion für den Club bzw. den Gastclub entstehenden Schadens in Anspruch nehmen kann, wenn zwischen den Tatbeiträgen sämtlicher Verant-wortlicher ein Verursachungszusammenhang bestand.
  12. Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen
    1. Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen: Zur öffentlichen Berichterstattung über die Veranstaltung und den Wettbewerb sowie zu deren Promotion können der Club und der nach Ziffer 12.3 jeweils zuständige Verband oder von ihnen jeweils beauftragte oder sonst autorisierte Dritte (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO unabhängig voneinander Bild- und Bildtonaufnahmen erstellen, die den Ticketinhaber als Zuschauer der betreffenden Veranstaltung zeigen kön-nen. Diese Bild- und Bildtonaufnahmen können durch den Club sowie den nach Ziffer 12.3 zuständigen Verband und den jeweils mit ihnen nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen sowie von ihnen jeweils autorisierten Dritten (z.B. Rundfunk, Presse) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) DSGVO verarbeitet sowie verwertet und öffentlich wiedergegeben werden.
    2. Erwerb von Tickets für weitere Personen: Erwirbt ein Kunde Tickets nicht nur für sich selbst, sondern für weitere Personen (Ticketin-haber) muss der Kunde die Weiterleitung der Inhalte dieser Ziffer 12 sowie der Ziffer 17 an den betreffenden Ticketinhaber sicherstellen; die Bestimmungen zur Zulässigkeit der Wei-tergabe nach Ziffern 10.2 und 10.3 bleiben unberührt.
    3. Zuständiger Verband: Für die Organisation der sportlichen Wettbewerbe, an denen der Club teilnimmt, sind die folgenden Verbände zuständig:
      a) Bundesliga und 2. Bundesliga: DFL Deutsche Fußball Liga e.V. mit Sitz in der Guiollett-straße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main, dessen operatives Geschäft die DFL Deut-sche Fußball Liga GmbH mit Sitz in der Guiollettstraße 44-46, D-60325 Frankfurt am Main führt;
      b) DFB-Pokal: DFB Deutscher Fußball-Bund e.V. mit Sitz in der Otto-Fleck-Schneise 6, D-60528 Frankfurt/Main; und
      c) UEFA Champions League,UEFA Europa League und UEFA Conference League: UEFA mit Sitz in Route de Genève 46, CH-1260 Nyon.
  13. Vertragsstrafe
    1. Voraussetzungen: Im Fall eines schuldhaften Verstoßes des Kunden gegen diese ATGB, insbesondere gegen eine oder mehrere Regelungen in Ziffer 10.2 – insbesondere Ziffer 10.2 lit. a) und b) – oder 11.9, ist der Club ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen und unbeschadet etwaiger darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche (insbesondere auch unbeschadet etwaiger Regressnahmen gemäß Ziffer 11.13 bzw. deliktsrechtlicher Vorschriften) berechtigt, eine angemessene Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 2.500, - EUR gegen den Kunden zu verhängen.
    2. Höhe: Maßgeblich für die Höhe der Vertragsstrafe sind insbesondere die Anzahl und die Intensität der Verstöße, Art und Grad des Verschuldens (Vorsatz oder Fahrlässigkeit), Bemühungen und Erfolge des Kunden bzw. Ticketinhabers hinsichtlich einer Schadenswiedergutmachung, die Frage, ob und in welchem Maß es sich um einen Wiederholungstäter handelt, sowie, im Fall eines unberechtigten Weiterverkaufs von Tickets, die Zahl der angebotenen, verkauften, weitergegebenen oder verwendeten Tickets sowie etwaige durch den Weiterverkauf erzielte Erlöse bzw. Gewinne.
  14. Auszahlung von Mehrerlösen
    1. Voraussetzungen: Im Fall einer unzulässigen Weitergabe von Tickets gemäß Ziffer 10.2 a) und/oder Ziffer 10.2 b) durch den Kunden ist der Club zusätzlich zur Verhängung einer Ver-tragsstrafe gemäß Ziffer 13 und ergänzend zu den sonstigen nach diesen ATGB möglichen Maßnahmen und Sanktionen berechtigt, sich von dem Kunden dessen bei der unzulässi-gen Ticketweitergabe erzielten Mehrerlös bzw. Gewinn ganz oder teilweise auszahlen zu lassen.
    2. Höhe und Verwendung: Maßgeblich für die Frage, ob und inwieweit die Mehrerlöse ausge-zahlt werden müssen, sind die in Ziffer 13.2 genannten Kriterien. Der Club wird die abge-schöpften Mehrerlöse bzw. Gewinne sozialen Zwecken zugutekommen lassen (z.B. der Förderung des Jugendfußballs).
  15. Haftung
    Der Aufenthalt am und im Stadion erfolgt auf eigene Gefahr. Der Club, seine gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften im Zusammenhang mit diesen ATGB und dem Aufenthalt des Ticketinhabers am und im Stadion auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährden und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut. Diese Haftungsbegrenzung findet keine Anwendung auf Ansprüche auf Ersatz von Schäden aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände.
  16. Kontakt
    Ticketbestellungen, Rückfragen und sämtliche Angelegenheiten im Zusammenhang mit Tickets des Clubs können über die folgenden Kontaktmöglichkeiten an den Club gerichtet werden:

    VfL Wolfsburg-Fußball GmbH,
    Service-Center,
    In den Allerwiesen 1,
    38446 Wolfsburg

    E-mail: service@vfl-wolfsburg.de.
    Telefon: 05361 8903 903 (Es entstehen die anbieterabhängigen Kosten ins deutsche Festnetz)
    Website: www.vfl-wolfsburg.de

    Die Europäische Union bietet eine Online-Plattform an, an die sich der Kunde wenden kann, um verbraucherrechtliche Streitigkeiten außergerichtlich zu regeln: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
    Der Club nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil (vgl. § 36 VSBG).
  17. Datenschutz
    Soweit in den ATGB nicht konkret anders benannt (wie beispielsweise in Ziffer 11.4 zu be-sonderen Zutrittsbedingungen, in Ziffer 11.10 zur Videoüberwachung und in Ziffer 12 zu Aufnahmen von Zuschauern der Veranstaltungen), erfolgt die Verarbeitung personenbezo-gener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers einerseits zur Erfüllung eines Ver-trags zwischen dem Club und dem Kunden/Ticketinhaber, bzw. zwischen dem Kunden und dem Ticketinhaber gemäß Art. 6 Abs. 1, S. 1 b) DSGVO. Andererseits erfolgt die Verarbei-tung personenbezogener Daten des Kunden und/oder des Ticketinhabers zur Wahrung berechtigter Interessen des Clubs. Die berechtigten Interessen ergeben sich dabei aus Ziffer 10.1. Die weiteren Datenschutzbestimmungen einschließlich der Rechte des Ticketinhabers nach der DSGVO sowie der Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Clubs können der unter www.vfl-wolfsburg.de/datenschutz abrufbaren Datenschutzerklärung entnommen werden. Hinsichtlich der Erstellung und Verbreitung von Bild- und Bildtonaufnahmen der Veranstaltungen des Clubs (siehe Ziffer 12) wird diesbezüglich ergänzend auf die Daten-schutzerklärung des jeweils zuständigen Verbands, für den DFL Deutsche Fußball Liga e.V. auf https://www.dfl.de/de/datenschutz/ und für den Deutschen Fußball-Bund e.V. auf https://www.dfb.de/datenschutzerklaerung/, verwiesen.
  18. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand
    1. Rechtswahl: Es gelten die zwingenden Rechtsvorschriften desjenigen Landes, in dem der Kunde sich gewöhnlich aufhält. Im Übrigen gilt deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkom-mens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.
    2. Erfüllungsort: Für Lieferung, Leistung und Zahlung ist alleiniger Erfüllungsort der Sitz des Clubs.
    3. Gerichtsstand: Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen ATGB und/oder deren Gültigkeit oder Rechtsgeschäften auf Grundlage dieser ATGB erge-ben, ist der Sitz des Clubs, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.
    4. Sprache: Bei Auslegungsschwierigkeiten zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieser ATGB gilt die deutsche Fassung.
  19. Ergänzungen und Änderungen
    Der Club ist – auch bei laufenden Vertragsbeziehungen zu Kunden (insb. bei Dauerkarten nach Ziffer 4) bei einer Veränderung der Marktverhältnisse und/oder der Gesetzeslage und/oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei bestehenden (Dauer-)Schuldverhältnissen berechtigt, diese ATGB und/oder die Preisliste zu ergänzen und/oder zu ändern, sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Für eine Anhebung der Preise (durch Veränderung der Preisliste) für bestehende Dauerschuldverhältnisse gemäß Ziffer 4.2 und 4.3 gilt zusätzlich, dass dies nur bei sich signifikant zu Lasten des Clubs verändernden Marktbedingungen, insbesondere bei erheblicher Steigerung der Spieltagskosten oder sonstiger Beschaffungs- oder Bereitstellungskosten, bei Änderung der Umsatzsteuer oder vergleichbaren Steuern oder bei erheblicher Veränderung im Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamts (mind. Anhebung von 0,5 Prozentpunkten gegenüber dem Ver-gleichszeitraum des Vorjahres) zulässig ist.
    Sämtliche Änderungen werden dem Kunden schriftlich oder – wenn der Kunde sich mit dieser Form der Korrespondenz einverstanden erklärt hat – online (z.B. per E-Mail) bekannt gegeben. Die Ergänzungen bzw. Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Änderungen und/oder Ergänzungen diesen schriftlich oder online in der angegebenen Weise (z.B. per E-Mail) widersprochen hat, vorausgesetzt der Club hat auf diese Genehmigungsfiktion in der Bekanntgabe aus-drücklich hingewiesen. Ein Widerspruch berechtigt den Club zur außerordentlichen Kündi-gung des betroffenen Rechtsverhältnisses.
  20. Schlussklausel
    Sollten einzelne Klauseln dieser ATGB ganz oder teilweise ungültig sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher Klauseln nicht. Eine un-wirksame Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt auch für eine Regelungslücke innerhalb dieser ATGB.

Download als PDF: Allgemeine Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH (Stand: 4.06.2024)

Stadionordnung Volkswagen Arena

§ 1 – Geltungsbe­reich / Zweck

  1. Die Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Volkswagen Arena und ihren angeschlossenen Außenanlagen inklusive des Sicherheitsrings, sofern dieser relevant und aufgebaut ist.

  2. Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Stadionordnung ist, mit einer durchgehenden roten Linie gekennzeichnet.

  3. Die Besucher der Volkswagen Arena erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte, spätestens mit Betreten des Hausrechtsbereichs diese Stadionordnung als verbindlich an. Diese Stadionordnung gilt grundsätzlich für alle Veranstaltungen, die in der Volkswagen Arena stattfinden.

§ 2 - Widmung

  1. Die Volkswagen Arena dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen. Darüber hinaus können auch andere Sportveranstaltungen und Veranstaltungen nicht sportlicher Art durchgeführt werden.

  2. Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Volkswagen Arena oder einzelner Anlagen besteht nicht.

  3. Die im Fall einer Fremdnutzung der Volkswagen Arena abzuschließenden Verträge richten sich nach bürgerlichem Recht.

§ 3 - Hausrecht

  1. Das Hausrecht haben Vertreter und Beauftragte der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH und bei Veranstaltungen auch die Polizei und der Sicherheits- und Ordnungsdienst (SOD). Diese sind berechtigt, Besuchern nach Maßgabe dieser Stadionordnung Weisungen zu erteilen.

§ 4 - Aufenthalt

  1. In der Volkswagen Arena und ihren angeschlossenen Außenanlagen dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die jeweilige Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.

  2. Bei dem Besuch eines Fußballspiels ist der Zutritt und Aufenthalt in der Wölfi-Kurve (Blöcke 39-44 auf der Südtribüne) sowie in den Blöcken 13 und 15 (auf der Gegengerade) Erwachsenen nur in Verbindung mit einem Kind gestattet. Hierbei liegt die maximal zulässige Kombination bei zwei Erwachsenen und mindestens einem Kind. Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt in diesem Bereich für Rentner und Senioren. Diese dürfen auch ohne Begleitung von Kindern den Bereich nutzen.

  3. Kinder ohne Begleitung eines aufsichtsberechtigten Volljährigen erhalten Zutritt in die Arena erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.

  4. Jeder Zuschauer hat denjenigen Platz im Stadion einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er auf Anordnung des Veranstalters, des SOD oder der Polizei verpflichtet, einen anderen Platz einzunehmen, sofern dies aus wichtigem, sachlichem Grund (z.B. Sicherheitsüberlegungen) erforderlich ist; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt insbesondere für Zuschauer der Gastvereine, die trotz gültiger Eintrittskarte keinen Zutritt zu den als Heimfanbereich ausgewiesenen Bereichen erhalten. Da der Veranstalter aus Sicherheitsgründen zur Trennung der Heim- und Gastfans verpflichtet ist, ist der SOD angewiesen, Gastfans die Karten für den Heimfanbereich erworben haben, den Zutritt zum Stadion zu untersagen.

  5. Beim Verlassen der Volkswagen Arena verliert die Eintrittskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit; das gilt auch für Dauerkarten hinsichtlich der Zugangsberechtigung am konkreten Veranstaltungstag.

  6. In begründeten Ausnahmefällen sind Besucher auf Verlangen des SOD oder der Polizei verpflichtet, sich mit Hilfe eines amtlichen Personalausweises auszuweisen.

  7. Für den Aufenthalt in der Volkswagen Arena an veranstaltungsfreien Tagen gelten die dafür von der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH erlassenen Regelungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

  8. Im Geltungsbereich der Stadionordnung darf sich nicht aufhalten, wer erkennbar stark alkoholisiert ist, gefährliche oder gemäß § 7 der Stadionordnung verbotene Gegenstände bei sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit zu gefährden.

  9. Zur Gewährleistung und Optimierung die Stadionsicherheit für alle Besucher auch außerhalb von Veranstaltungstagen wird die Volkswagen Arena und teilweise das Umfeld des Stadions (maximal 500m) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Verbindung mit §4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) dauerhaft videoüberwacht. Entsprechende Aufnahmen bleiben unter Verschluss, dienen bei Eintritt von Straftaten oder Rechtsverletzungen als Beweismittel und werden den Ordnungs- und/oder Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt. Das so gewonnene Bildmaterial wird, sofern kein relevantes Ereignis eintritt, gemäß denen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen automatisch gelöscht. Darüber hinaus nutzen die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spiel- und/oder Veranstaltungstagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Das durch die Videoüberwachung an Spiel- und/oder Veranstaltungstagen gewonnene Bildmaterial wird durch alle beteiligten Behörden vertraulich behandelt, kann aber beim Eintreten oder dem Verdacht auf eine Straftat und oder Ordnungswidrigkeit als Beweismaterial dienen. Im Falle einer ereignislosen Veranstaltung werden die durch die Videoüberwachung gewonnenen Aufnahmen gemäß denen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen automatisch gelöscht. Gemäß §4 Abs. 10 gewonnenes Bild- und Bildtonmaterial kann ebenfalls zum Zwecke der Strafverfolgung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten an Gerichte und Behörden übermittelt werden.

  10. Während der Veranstaltung werden Bilder (z.B. Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder sonstige Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton) durch die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH und akkreditierte Dritte (z.B. Journalisten und freien Fotografen) zu den Zwecken der Dokumentation der Veranstaltung (z.B. zur journalistischen Begleitung, Berichterstattung, zur Vereinshistorie), der kommerziellen Verwendung (z.B. Image-Filme für Social Media-Kanäle, Flyer, Poster, Fanartikel-Kataloge und zur Verwendung für den Nachhaltigkeitsbericht der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH ) und auf Basis einer Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) angefertigt. Die Zwecke entsprechen dem berechtigten Interesse. Auf das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 DSGVO wird hingewiesen.

  11. Der Aufenthalt in der Volkswagen Arena zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Radio, Internet, Print, Foto) ist nur mit Zustimmung der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH und in den für Medienvertreter besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Es ist Ticketinhabern daher ohne vorherige Zustimmung der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH nicht gestattet, Ton, Fotos, Videos, Beschreibungen oder Resultate des Spiels aufzunehmen – es sei denn, dies erfolgt ausschließlich für private, nicht-kommerzielle Zwecke. In keinem Fall ohne Zustimmung der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH erlaubt sind die öffentliche Verbreitung oder Wiedergabe von Ton-, Foto- oder Videoaufnahmen (auch nicht über Internet oder Mobilfunk) oder die Unterstützung anderer Personen bei derartigen Aktivitäten. Für die Tätigkeit von Medienvertretern im Rahmen einer Fußballveranstaltung gelten im Übrigen die Medienrichtlinien der Deutschen Fußball-Liga GmbH (DFL) bzw. die entsprechenden Regelungen der Fußballverbände (z.B. DFB, UEFA, FIFA).

§ 5 – Eingangskontrollen/Kontrollen durch den SOD

  1. Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten der Arena-Anlagen sowie bei Kontrollen innerhalb der Arena dem SOD seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Auf Verlangen besteht diese Pflicht auch gegenüber der Polizei.

  2. Bei der Zutrittskontrolle zur Volkswagen Arena ist bei ermäßigten Karten (z.B. bei Rentnern, Schülern) unaufgefordert dem SOD ein Nachweis über den Ermäßigungsgrund (z.B. Renten-, Schülerausweis) vorzulegen. Kann die Berechtigung der Ermäßigung nicht vorgelegt werden, ist die Differenz zwischen dem reduzierten und dem regulären Eintrittsgeld nachzuzahlen. Ansonsten kann der SOD dem Ticketinhaber den Zutritt verwehren.

  3. Der SOD ist berechtigt, Personen einschließlich der von ihnen mitgeführten Sachen – auch durch den Einsatz technischer Mittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen, pyrotechnischen oder anderen gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen oder Gegenstände mitführen, die nach dieser Stadionordnung im Stadion verboten sind.

  4. Personen, die keine Aufenthaltsberechtigung nachweisen können oder ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Absatz 3 darstellen, werden abgewiesen und am Betreten der Volkswagen Arena gehindert, bzw. aus dem Geltungsbereich der Stadionordnung verwiesen.

  5. Gleiches gilt für Personen, gegen die ein bundesweit wirksames Stadionverbot oder ein stadionbezogenes Betretungsverbot ausgesprochen wurde sowie für Besucher, die eine Untersuchung gemäß § 5 Absatz 3 verweigern.

  6. Der SOD ist berechtigt, die Identität der Besucher durch Einsichtnahme in ihre von der Behörde ausgestellten Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass, etc.) zu überprüfen. Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung oder Identitätsprüfung verweigern, können bei der Besucherkontrolle zurückgewiesen und am Betreten der Volkswagen Arena gehindert werden.

  7. Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

  8. Die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH steht für eine weltoffene, tolerante Fußballkultur Fußballkultur in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung und verurteilt daher fremdenfeindliche, rassistische, homophobe, biphobe, transphobe, sexistische, ableistische, gewaltverherrlichende, antisemitische, links- bzw. rechtsextreme oder auf irgendeine andere Art diskriminierende-Verhaltensweisen, Lebensanschauungen und politische Einstellungen inkl. der politischen Vereinigungen, die bspw. durch ihr Parteiprogramm ganz oder in Teilen die oben genannten Werte der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH ablehnen.. Aus diesem Grund können Personen, die mit ihrem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck erwecken, dass sie eine solche Verhaltensweise, Lebensanschauung oder politische Einstellung vertreten, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen sichtbare Tattoos und Schmuckstücke sowie insbesondere eine typische Bekleidung mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen bzw. Buchstabenkombinationen die Einstellung des Trägers deutlich machen, bestimmte Bekleidungsmarken, die als Erkennungsmerkmal für eine solche Einstellung dienen (z. B. Thor Steinar, Consdaple, Yakuza) Gleiches gilt für Pins, Buttons und/oder Aufnäher. Weiterhin können Personen, die eine solche Verhaltensweise, Lebensanschauung oder politische Einstellung durch Fahnen, Aufnäher, Propagandamaterial, Aufrufe oder Äußerungen zum Ausdruck bringen, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Dies umfasst insbes. Personen, die demokratie- oder verfassungsfeindlich eingestuften Vereinigungen/Institutionen oder Teilen dieser angehören und/oder bereits selbst in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische, diskriminierende, gewaltverherrlichende, diffamierende oder menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind.

§ 6 - Verhalten im Geltungsbereich dieser Stadionordnung

  1. Im Geltungsbereich hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

  2. Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters, des SOD, der Polizei, der Feuerwehr, der Rettungsdienste und des Stadionsprechers uneingeschränkt Folge zu leisten.

  3. Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisungen der nach § 6 Abs. 2 Berechtigten andere Plätze als die auf ihren Eintrittskarten vermerkten (auch in anderen Bereichen) einzunehmen oder das Stadion und die angrenzenden Außenanlagen zu verlassen.

  4. Alle Auf- und Abgänge sowie die Flucht- und Rettungswege sind für den bestimmungsmäßigen Zweck uneingeschränkt freizuhalten.
    Unbeschadet dieser Stadionordnung können durch nach § 6 Abs. 2 Berechtigte erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen ist Folge zu leisten.

§ 7 - Verbote

  1. Es ist verboten, sich als Gastfan in als Heimfanbereich ausgewiesenen Bereichen aufzuhalten bzw. zu verweilen. Als Heimfanbereiche gelten die Blöcke A und F, 01-15 und 37-43 im Unterrang der Arena sowie die Blöcke 02-16, 38-44 und 56-64 im Oberrang der Arena. Die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH behält sich hierbei vor zu einzelnen Spielen Regelungen zu treffen, die vom genannten Vorgehen abweichen. Der SOD ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Gastfan oder Anhänger anderer Profimannschaften zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten auffallen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich besitzen, aus diesem zu entfernen. Der betreffende Zuschauer wird aus dem Stadion verwiesen oder ihm der Zutritt zum Stadion verweigert. Im VfL-Heimfanbereich ist das Präsentieren von Fanartikeln oder -utensilien des Gastvereins oder anderer Profimannschaften strengstens untersagt (die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH behält sich Ausnahmen hiervon vor).

  2. Der Süd-Ostbereich der Volkswagen Arena (Unterrang Blöcke 29, 33 und 35) markiert grundsätzlich den Gastfanbereich. Jedoch ist eine variable Erweiterung des Gastfanbereichs im Oberrang (Blöcke 30 – 36) je nach Bedarf des Gastvereins möglich. Es ist verboten, sich als Heimfan im Gastfanbereich aufzuhalten bzw. zu verweilen. Der SOD ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Heimfan oder Fan anderer Profimannschaften zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten auffallen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich besitzen, aus diesem zu entfernen. Der betreffende Zuschauer wird aus dem Stadion verwiesen oder ihm der Zutritt zum Stadion verweigert. Im Gastfanbereich ist das Präsentieren von Fanartikeln oder -utensilien des Heimvereins strengstens untersagt.

  3. Das Provozieren anderer Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den Schiedsrichtern, Spielern oder sonstigen Personen ist verboten.

  4. Den Besuchern ist das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände in der Arena untersagt:
    a. rassistisches, fremdenfeindliches homophobes, transphobes, biphobes, sexistisches, ableistisches und rechtsradikales Propagandamaterial;
    b. werbende oder kommerzielle Gegenstände sowie politische oder religiöse Gegenstände aller Art, wie Banner, Schilder, Flugblätter o.ä. ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter;
    c. Waffen oder gefährliche Gegenstände jeder Art, die geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen;
    d. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
    e. Laser-Pointer;
    f. Gassprühdosen (z.B. Deosprays, Haarspray, Pfefferspray); ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen bzw. Gegenstände. Ausnahme: dringend benötigtes medizinisches Material;
    g. Flaschen, Becher, Krüge, Dosen und sonstige Behältnisse aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material;
    h. Speisen und Getränke aller Art, vor allem alkoholische Getränke; erlaubt ist die Mitnahme von bis zu 0,5 Liter alkoholfreier Getränke im Tetra-Pak je Kind bis zu 10 Jahren;
    i. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer sowie Taschen deren Format größer als 30cm x 30cm x 15cm („Turnbeutel / Gymback-Größe“sind
    j. Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, bengalische Feuer, Signalraketen Rauchpulver, Rauchbomben, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände sowie Stoffe oder Stoffgemische, mit denen ein pyrotechnischer Satz erstellt werden kann;
    k. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,5 Meter sind, sich auf mehr als 1,5 Meter ausziehen lassen (Teleskopstangen) und/oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist sowie Verbindungsstücke und anderes Material, welches dazu geeignet ist, Stangen miteinander zu verbinden (z.B. Klebeband). Die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH behält sich Ausnahmen hiervon vor.
    l. sofern Material im Rahmen einer Choreografie genutzt bzw. in größerer Menge eingebracht werden soll, behält sich die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH vor, auch Fahnen mit einer Stocklänge bis 1,50 Metern nur unter Auflagen zu erlauben, bzw. diese ganz abzulehnen
    m. alkoholische Getränke jeglicher Art;
    n. Drogen jeglicher Art, dies gilt auch für Cannabis und Cannabis-Produkte
    o. mechanisch oder mit Pressluft betriebene Lärminstrumente und Abschussvorrichtungen, Trommeln (die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH behält sich Ausnahmen vor);
    p. Sämtliche Bewegtbildkameras (z.B. Videokameras), sämtliche Fotokameras mit Wechselobjektiven (z.B. Spiegelreflex- oder Systemkameras) sowie Mittel- und Großformatkameras;
    q. Große Regenschirme mit Spitze
    r. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot)
    s. Aufkleber in größeren Mengen und Klebeband

    Die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH behält sich hiervon abweichende Regelungen (z.B. in den Fankurven) vor.

  5. Das Mitführen medizinisch notwendiger Gehhilfen ist aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen) nur im Bereich der Sitzplätze und/oder der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt. Der SOD ist berechtigt, dem Besucher, der eine Gehhilfe bei sich führt gemäß § 6 Abs. 3 eine entsprechende Platzierung zuzuweisen.

  6. Verboten ist den Besuchern weiterhin:
    a. rassistische, fremdenfeindliche, homophobe, transphobe, biphobe, sexistische, ableistische oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten, sowie extreme Handlungen jeder Art zu begehen;
    b. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Spielfeldumfriedungen, Banden, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Pflanzflächen, Dächer sowie Maste aller Art zu besteigen oder zu übersteigen;
    c. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), ohne Genehmigung des Veranstalters oder der Polizei zu betreten;
    d. mit Gegenständen oder Flüssigkeiten aller Art zu werfen, insbesondere nicht auf die Sportflächen oder Besucherbereiche;
    e. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Signalmunition oder andere pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o.ä. einzubringen und abzubrennen bzw. abzuschießen;
    f. Die Vorbereitung und Durchführung der unter § 7 Abs. 6 e beschriebenen Verbote durch Hilfestellung (z.B. durch das Verdecken mit Doppelhaltern oder Fahnen) zu ermöglichen;
    g. sich zu vermummen;
    h. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Gebäude und Wege zu bemalen, zu beschriften oder zu bekleben;
    i. ohne Erlaubnis der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH das Gelände der Volkswagen Arena mit Fahrzeugen zu befahren, Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen, Werbeprospekte o.ä. zu verkaufen oder zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen;
    außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände der Volkswagen Arena in sonstiger Weise zu beschmutzen und hierzu geeignete Gegenstände wie Papierschnipsel oder Aufkleber in größeren Mengen sowie Papierrollen mitzubringen;
    k. Tiere mitzubringen.
    l. innerhalb von ausgewiesenen Nichtraucherbereichen (gemäß Stadionplan und Ausschilderung im Stadion) zu rauchen. Dies gilt auch für E-Zigaretten.
    m. das Mitführen sowie der Konsum von Cannabis oder Cannabis-Produkten, egal welcher Menge. Dies gilt für den gesamten Geltungsbereich (Hausrechtsbereich) dieser Stadionordnung.

  7. Das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen, sowie das Nächtigen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Stadionordnung sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen hiervon regelt die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH.

  8. Es ist verboten mit Gegenständen aller Art zu werfen, insbesondere nicht auf die Sportflächen oder die Besucherbereiche

§ 8 - Verkauf von Waren, Bewirtung, Werbemaßnahmen

  1. Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art, von Eintrittskarten, die Verteilung von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen, das Aufstellen von fliegenden Bauten, Buden, Ständen und dgl. ist im gesamten Hausrechtsbereichs untersagt, es sei denn, es liegt eine Genehmigung des jeweiligen Veranstalters vor.

  2. Die Bewirtung von Besucher und sonstigen Nutzer ist nur für die autorisierten Caterer/Dienstleister gestattet.

  3. Werbemaßnahmen jeder Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind im Hausrechtsbereich untersagt, wenn sie nicht von dem jeweiligen Veranstalter gestattet wurden. Die Verteilung von Flugzetteln, Foldern und Zeitschriften im Hausrechtsbereich ist nur mit der Einwilligung der des jeweiligen Veranstalters gestattet.

§ 9 - Stadion-W-LAN

In der Arena wird ein W-LAN-Zugang („Hotspot“) zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei um ein freiwilliges Angebot der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH, das jederzeit eingeschränkt oder eingestellt werden kann. Somit besteht insbesondere kein Anspruch darauf, Zugang zum Hotspot zu erlangen, bestimmte Dienste über den Hotspot nutzen zu können oder einen unbegrenzten, ungestörten oder unterbrechungsfreien Zugang zum Internet zu genießen. Voraussetzung für die Nutzung des Hotspots ist eine persönliche Registrierung sowie die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung, die im Rahmen des Hotspot-Anmeldevorgangs eingesehen werden können.

§ 10 - Parkplatznutzung

Bei Nutzung aller ausgewiesenen Fahrzeugstellflächen verpflichten sich die Nutzer zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen:

  1. Verunreinigungen durch Öl, Benzin, Batteriesäure oder sonstiger Stoffe sind zu vermeiden und ggf. an die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH zu melden. Die Kosten für eine ggf. notwendige Entfernung/Entsorgung, werden vom Verursacher getragen.

  2. Die Nutzung der Fahrzeugstellflächen hat unter dem Gebot größtmöglicher Rücksichtnahme zu erfolgen.

  3. Es dürfen nur zugelassene, betriebsbereite und angemeldete Fahrzeuge abgestellt werden.

  4. Eine Haftung des Veranstalters für Schäden, die durch andere Besucher oder sonstige Dritte verursacht worden sind, ist hingegen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Sachbeschädigung, Diebstahl von Wertgegenständen aus dem Kfz (z.B. Autoradio, Telefon, persönliche Wertgegenstände, Computer, Fotoausrüstung, Sportausrüstung oder ähnliches) oder auf bzw. an dem Kfz befestigte Sachen, soweit den Veranstalter kein Verschulden im Sinne von § 10 dieser Stadionordnung trifft, der im Übrigen ergänzend gilt.

§ 11 - Haftung

  1. Das Betreten und Benutzen der Volkswagen Arena erfolgt auf eigene Gefahr.

  2. 2. Unfälle oder Schäden sind der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH unverzüglich zu melden. Die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.

  3. Für durch Dritte verursachte Personen- und Sachschäden haftet die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH nicht.

  4. Die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dieser auf schuldhaftem Verhalten des Personals beruht.

  5. Fans bzw. Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder.

§ 12 - Zuwiderhandlungen

  1. Wer den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zuwider handelt, kann unbeschadet der sonstigen Rechte der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus der Arena verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen.

  2. Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Arena-Anlagen im Zusammenhang mit einem Fußballspiel die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann auf die Arena beschränkt oder unter Beachtung der dazu vom DFB herausgegebenen Richtlinien mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden.
    Stadionverweise können vom SOD oder der Polizei auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen werden, wenn konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann.

  3. Besteht der Verdacht, dass Personen eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, so kann Anzeige erstattet werden.

  4. Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Verhalten zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite herangezogen werden, so werden diese Ansprüche im Regresswege gegen die Verursacher geltend gemacht. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die der Verursacher zu verantworten hat. Sofern mehrere Personen verantwortlich zu machen sind, sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB.

  5. Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden, nach dem Wegfall der Voraussetzung für die Sicherstellung auf Verlangen zurückgegeben oder nach Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet; die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH und/oder der Veranstalter haften nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen. Ausgenommen von der Rückgabe sind abgenommenen Gegenstände nach § 7 Abs. 4 Buchstaben a, c, j und n.

  6. Die Rechte der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH als Inhaberin des Hausrechts bleiben unberührt.


Wolfsburg, Juli 2024

VfL Wolfsburg-Fußball GmbH 
Geschäftsführung