Stadionordnungen und
allgemeine Geschäftsbedingungen
Stadionordnung Volkswagen Arena
§ 1 – Geltungsbereich / Zweck
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Die Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in der Volkswagen Arena und ihren angeschlossenen Außenanlagen inklusive des Sicherheitsrings, sofern dieser relevant und aufgebaut ist.
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Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Stadionordnung ist, mit einer durchgehenden roten Linie gekennzeichnet.
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Die Besucher der Volkswagen Arena erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte, spätestens mit Betreten des Hausrechtsbereichs diese Stadionordnung als verbindlich an. Diese Stadionordnung gilt grundsätzlich für alle Veranstaltungen, die in der Volkswagen Arena stattfinden.
§ 2 - Widmung
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Die Volkswagen Arena dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen. Darüber hinaus können auch andere Sportveranstaltungen und Veranstaltungen nicht sportlicher Art durchgeführt werden.
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Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung der Volkswagen Arena oder einzelner Anlagen besteht nicht.
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Die im Fall einer Fremdnutzung der Volkswagen Arena abzuschließenden Verträge richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 3 - Hausrecht
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Das Hausrecht haben Vertreter und Beauftragte der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH und bei Veranstaltungen auch die Polizei und der Sicherheits- und Ordnungsdienst (SOD). Diese sind berechtigt, Besuchern nach Maßgabe dieser Stadionordnung Weisungen zu erteilen.
§ 4 - Aufenthalt
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In der Volkswagen Arena und ihren angeschlossenen Außenanlagen dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die jeweilige Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
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Bei dem Besuch eines Fußballspiels ist der Zutritt und Aufenthalt in der Wölfi-Kurve (Blöcke 39-44 auf der Südtribüne) sowie in den Blöcken 13 und 15 (auf der Gegengerade) Erwachsenen nur in Verbindung mit einem Kind gestattet. Hierbei liegt die maximal zulässige Kombination bei zwei Erwachsenen und mindestens einem Kind. Eine Ausnahme von dieser Regelung gilt in diesem Bereich für Rentner und Senioren. Diese dürfen auch ohne Begleitung von Kindern den Bereich nutzen.
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Kinder ohne Begleitung eines aufsichtsberechtigten Volljährigen erhalten Zutritt in die Arena erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
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Jeder Zuschauer hat denjenigen Platz im Stadion einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er auf Anordnung des Veranstalters, des SOD oder der Polizei verpflichtet, einen anderen Platz einzunehmen, sofern dies aus wichtigem, sachlichem Grund (z.B. Sicherheitsüberlegungen) erforderlich ist; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt insbesondere für Zuschauer der Gastvereine, die trotz gültiger Eintrittskarte keinen Zutritt zu den als Heimfanbereich ausgewiesenen Bereichen erhalten. Da der Veranstalter aus Sicherheitsgründen zur Trennung der Heim- und Gastfans verpflichtet ist, ist der SOD angewiesen, Gastfans die Karten für den Heimfanbereich erworben haben, den Zutritt zum Stadion zu untersagen.
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Beim Verlassen der Volkswagen Arena verliert die Eintrittskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit; das gilt auch für Dauerkarten hinsichtlich der Zugangsberechtigung am konkreten Veranstaltungstag.
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In begründeten Ausnahmefällen sind Besucher auf Verlangen des SOD oder der Polizei verpflichtet, sich mit Hilfe eines amtlichen Personalausweises auszuweisen.
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Für den Aufenthalt in der Volkswagen Arena an veranstaltungsfreien Tagen gelten die dafür von der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH erlassenen Regelungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung.
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Im Geltungsbereich der Stadionordnung darf sich nicht aufhalten, wer erkennbar stark alkoholisiert ist, gefährliche oder gemäß § 7 der Stadionordnung verbotene Gegenstände bei sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit zu gefährden.
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Zur Gewährleistung und Optimierung die Stadionsicherheit für alle Besucher auch außerhalb von Veranstaltungstagen wird die Volkswagen Arena und teilweise das Umfeld des Stadions (maximal 500m) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Verbindung mit §4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) dauerhaft videoüberwacht. Entsprechende Aufnahmen bleiben unter Verschluss, dienen bei Eintritt von Straftaten oder Rechtsverletzungen als Beweismittel und werden den Ordnungs- und/oder Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung gestellt. Das so gewonnene Bildmaterial wird, sofern kein relevantes Ereignis eintritt, gemäß denen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen automatisch gelöscht. Darüber hinaus nutzen die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden an Spiel- und/oder Veranstaltungstagen Videoüberwachungsanlagen aus eigener Zuständigkeit zur Gefahrenabwehr und Strafverfolgung im Einklang mit den insoweit geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Das durch die Videoüberwachung an Spiel- und/oder Veranstaltungstagen gewonnene Bildmaterial wird durch alle beteiligten Behörden vertraulich behandelt, kann aber beim Eintreten oder dem Verdacht auf eine Straftat und oder Ordnungswidrigkeit als Beweismaterial dienen. Im Falle einer ereignislosen Veranstaltung werden die durch die Videoüberwachung gewonnenen Aufnahmen gemäß denen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen automatisch gelöscht. Gemäß §4 Abs. 10 gewonnenes Bild- und Bildtonmaterial kann ebenfalls zum Zwecke der Strafverfolgung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten an Gerichte und Behörden übermittelt werden.
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Während der Veranstaltung werden Bilder (z.B. Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder sonstige Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton) durch die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH und akkreditierte Dritte (z.B. Journalisten und freien Fotografen) zu den Zwecken der Dokumentation der Veranstaltung (z.B. zur journalistischen Begleitung, Berichterstattung, zur Vereinshistorie), der kommerziellen Verwendung (z.B. Image-Filme für Social Media-Kanäle, Flyer, Poster, Fanartikel-Kataloge und zur Verwendung für den Nachhaltigkeitsbericht der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH ) und auf Basis einer Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) angefertigt. Die Zwecke entsprechen dem berechtigten Interesse. Auf das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 DSGVO wird hingewiesen.
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Der Aufenthalt in der Volkswagen Arena zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Radio, Internet, Print, Foto) ist nur mit Zustimmung der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH und in den für Medienvertreter besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Es ist Ticketinhabern daher ohne vorherige Zustimmung der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH nicht gestattet, Ton, Fotos, Videos, Beschreibungen oder Resultate des Spiels aufzunehmen – es sei denn, dies erfolgt ausschließlich für private, nicht-kommerzielle Zwecke. In keinem Fall ohne Zustimmung der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH erlaubt sind die öffentliche Verbreitung oder Wiedergabe von Ton-, Foto- oder Videoaufnahmen (auch nicht über Internet oder Mobilfunk) oder die Unterstützung anderer Personen bei derartigen Aktivitäten. Für die Tätigkeit von Medienvertretern im Rahmen einer Fußballveranstaltung gelten im Übrigen die Medienrichtlinien der Deutschen Fußball-Liga GmbH (DFL) bzw. die entsprechenden Regelungen der Fußballverbände (z.B. DFB, UEFA, FIFA).
§ 5 – Eingangskontrollen/Kontrollen durch den SOD
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Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten der Arena-Anlagen sowie bei Kontrollen innerhalb der Arena dem SOD seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Auf Verlangen besteht diese Pflicht auch gegenüber der Polizei.
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Bei der Zutrittskontrolle zur Volkswagen Arena ist bei ermäßigten Karten (z.B. bei Rentnern, Schülern) unaufgefordert dem SOD ein Nachweis über den Ermäßigungsgrund (z.B. Renten-, Schülerausweis) vorzulegen. Kann die Berechtigung der Ermäßigung nicht vorgelegt werden, ist die Differenz zwischen dem reduzierten und dem regulären Eintrittsgeld nachzuzahlen. Ansonsten kann der SOD dem Ticketinhaber den Zutritt verwehren.
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Der SOD ist berechtigt, Personen einschließlich der von ihnen mitgeführten Sachen – auch durch den Einsatz technischer Mittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen, pyrotechnischen oder anderen gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen oder Gegenstände mitführen, die nach dieser Stadionordnung im Stadion verboten sind.
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Personen, die keine Aufenthaltsberechtigung nachweisen können oder ein Sicherheitsrisiko gemäß § 5 Absatz 3 darstellen, werden abgewiesen und am Betreten der Volkswagen Arena gehindert, bzw. aus dem Geltungsbereich der Stadionordnung verwiesen.
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Gleiches gilt für Personen, gegen die ein bundesweit wirksames Stadionverbot oder ein stadionbezogenes Betretungsverbot ausgesprochen wurde sowie für Besucher, die eine Untersuchung gemäß § 5 Absatz 3 verweigern.
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Der SOD ist berechtigt, die Identität der Besucher durch Einsichtnahme in ihre von der Behörde ausgestellten Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass, etc.) zu überprüfen. Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung oder Identitätsprüfung verweigern, können bei der Besucherkontrolle zurückgewiesen und am Betreten der Volkswagen Arena gehindert werden.
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Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
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Die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH steht für eine weltoffene, tolerante Fußballkultur Fußballkultur in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung und verurteilt daher fremdenfeindliche, rassistische, homophobe, biphobe, transphobe, sexistische, ableistische, gewaltverherrlichende, antisemitische, links- bzw. rechtsextreme oder auf irgendeine andere Art diskriminierende-Verhaltensweisen, Lebensanschauungen und politische Einstellungen inkl. der politischen Vereinigungen, die bspw. durch ihr Parteiprogramm ganz oder in Teilen die oben genannten Werte der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH ablehnen.. Aus diesem Grund können Personen, die mit ihrem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck erwecken, dass sie eine solche Verhaltensweise, Lebensanschauung oder politische Einstellung vertreten, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen sichtbare Tattoos und Schmuckstücke sowie insbesondere eine typische Bekleidung mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen bzw. Buchstabenkombinationen die Einstellung des Trägers deutlich machen, bestimmte Bekleidungsmarken, die als Erkennungsmerkmal für eine solche Einstellung dienen (z. B. Thor Steinar, Consdaple, Yakuza) Gleiches gilt für Pins, Buttons und/oder Aufnäher. Weiterhin können Personen, die eine solche Verhaltensweise, Lebensanschauung oder politische Einstellung durch Fahnen, Aufnäher, Propagandamaterial, Aufrufe oder Äußerungen zum Ausdruck bringen, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Dies umfasst insbes. Personen, die demokratie- oder verfassungsfeindlich eingestuften Vereinigungen/Institutionen oder Teilen dieser angehören und/oder bereits selbst in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische, diskriminierende, gewaltverherrlichende, diffamierende oder menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung getreten sind.
§ 6 - Verhalten im Geltungsbereich dieser Stadionordnung
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Im Geltungsbereich hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
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Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters, des SOD, der Polizei, der Feuerwehr, der Rettungsdienste und des Stadionsprechers uneingeschränkt Folge zu leisten.
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Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisungen der nach § 6 Abs. 2 Berechtigten andere Plätze als die auf ihren Eintrittskarten vermerkten (auch in anderen Bereichen) einzunehmen oder das Stadion und die angrenzenden Außenanlagen zu verlassen.
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Alle Auf- und Abgänge sowie die Flucht- und Rettungswege sind für den bestimmungsmäßigen Zweck uneingeschränkt freizuhalten.
Unbeschadet dieser Stadionordnung können durch nach § 6 Abs. 2 Berechtigte erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen ist Folge zu leisten.
§ 7 - Verbote
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Es ist verboten, sich als Gastfan in als Heimfanbereich ausgewiesenen Bereichen aufzuhalten bzw. zu verweilen. Als Heimfanbereiche gelten die Blöcke A und F, 01-15 und 37-43 im Unterrang der Arena sowie die Blöcke 02-16, 38-44 und 56-64 im Oberrang der Arena. Die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH behält sich hierbei vor zu einzelnen Spielen Regelungen zu treffen, die vom genannten Vorgehen abweichen. Der SOD ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Gastfan oder Anhänger anderer Profimannschaften zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten auffallen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich besitzen, aus diesem zu entfernen. Der betreffende Zuschauer wird aus dem Stadion verwiesen oder ihm der Zutritt zum Stadion verweigert. Im VfL-Heimfanbereich ist das Präsentieren von Fanartikeln oder -utensilien des Gastvereins oder anderer Profimannschaften strengstens untersagt (die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH behält sich Ausnahmen hiervon vor).
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Der Süd-Ostbereich der Volkswagen Arena (Unterrang Blöcke 29, 33 und 35) markiert grundsätzlich den Gastfanbereich. Jedoch ist eine variable Erweiterung des Gastfanbereichs im Oberrang (Blöcke 30 – 36) je nach Bedarf des Gastvereins möglich. Es ist verboten, sich als Heimfan im Gastfanbereich aufzuhalten bzw. zu verweilen. Der SOD ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Heimfan oder Fan anderer Profimannschaften zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten auffallen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich besitzen, aus diesem zu entfernen. Der betreffende Zuschauer wird aus dem Stadion verwiesen oder ihm der Zutritt zum Stadion verweigert. Im Gastfanbereich ist das Präsentieren von Fanartikeln oder -utensilien des Heimvereins strengstens untersagt.
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Das Provozieren anderer Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den Schiedsrichtern, Spielern oder sonstigen Personen ist verboten.
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Den Besuchern ist das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände in der Arena untersagt:
a. rassistisches, fremdenfeindliches homophobes, transphobes, biphobes, sexistisches, ableistisches und rechtsradikales Propagandamaterial;
b. werbende oder kommerzielle Gegenstände sowie politische oder religiöse Gegenstände aller Art, wie Banner, Schilder, Flugblätter o.ä. ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter;
c. Waffen oder gefährliche Gegenstände jeder Art, die geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen;
d. Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
e. Laser-Pointer;
f. Gassprühdosen (z.B. Deosprays, Haarspray, Pfefferspray); ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen bzw. Gegenstände. Ausnahme: dringend benötigtes medizinisches Material;
g. Flaschen, Becher, Krüge, Dosen und sonstige Behältnisse aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material;
h. Speisen und Getränke aller Art, vor allem alkoholische Getränke; erlaubt ist die Mitnahme von bis zu 0,5 Liter alkoholfreier Getränke im Tetra-Pak je Kind bis zu 10 Jahren;
i. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer sowie Taschen deren Format größer als 30cm x 30cm x 15cm („Turnbeutel / Gymback-Größe“sind
j. Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, bengalische Feuer, Signalraketen Rauchpulver, Rauchbomben, Wunderkerzen und andere pyrotechnische Gegenstände sowie Stoffe oder Stoffgemische, mit denen ein pyrotechnischer Satz erstellt werden kann;
k. Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,5 Meter sind, sich auf mehr als 1,5 Meter ausziehen lassen (Teleskopstangen) und/oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist sowie Verbindungsstücke und anderes Material, welches dazu geeignet ist, Stangen miteinander zu verbinden (z.B. Klebeband). Die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH behält sich Ausnahmen hiervon vor.
l. sofern Material im Rahmen einer Choreografie genutzt bzw. in größerer Menge eingebracht werden soll, behält sich die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH vor, auch Fahnen mit einer Stocklänge bis 1,50 Metern nur unter Auflagen zu erlauben, bzw. diese ganz abzulehnen
m. alkoholische Getränke jeglicher Art;
n. Drogen jeglicher Art, dies gilt auch für Cannabis und Cannabis-Produkte
o. mechanisch oder mit Pressluft betriebene Lärminstrumente und Abschussvorrichtungen, Trommeln (die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH behält sich Ausnahmen vor);
p. Sämtliche Bewegtbildkameras (z.B. Videokameras), sämtliche Fotokameras mit Wechselobjektiven (z.B. Spiegelreflex- oder Systemkameras) sowie Mittel- und Großformatkameras;
q. Große Regenschirme mit Spitze
r. Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern (Vermummungsverbot)
s. Aufkleber in größeren Mengen und KlebebandDie VfL Wolfsburg-Fußball GmbH behält sich hiervon abweichende Regelungen (z.B. in den Fankurven) vor.
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Das Mitführen medizinisch notwendiger Gehhilfen ist aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen) nur im Bereich der Sitzplätze und/oder der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt. Der SOD ist berechtigt, dem Besucher, der eine Gehhilfe bei sich führt gemäß § 6 Abs. 3 eine entsprechende Platzierung zuzuweisen.
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Verboten ist den Besuchern weiterhin:
a. rassistische, fremdenfeindliche, homophobe, transphobe, biphobe, sexistische, ableistische oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten, sowie extreme Handlungen jeder Art zu begehen;
b. nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Spielfeldumfriedungen, Banden, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Pflanzflächen, Dächer sowie Maste aller Art zu besteigen oder zu übersteigen;
c. Bereiche, die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume), ohne Genehmigung des Veranstalters oder der Polizei zu betreten;
d. mit Gegenständen oder Flüssigkeiten aller Art zu werfen, insbesondere nicht auf die Sportflächen oder Besucherbereiche;
e. Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Signalmunition oder andere pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o.ä. einzubringen und abzubrennen bzw. abzuschießen;
f. Die Vorbereitung und Durchführung der unter § 7 Abs. 6 e beschriebenen Verbote durch Hilfestellung (z.B. durch das Verdecken mit Doppelhaltern oder Fahnen) zu ermöglichen;
g. sich zu vermummen;
h. bauliche Anlagen, Einrichtungen, Gebäude und Wege zu bemalen, zu beschriften oder zu bekleben;
i. ohne Erlaubnis der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH das Gelände der Volkswagen Arena mit Fahrzeugen zu befahren, Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen, Werbeprospekte o.ä. zu verkaufen oder zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen;
außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten oder das Gelände der Volkswagen Arena in sonstiger Weise zu beschmutzen und hierzu geeignete Gegenstände wie Papierschnipsel oder Aufkleber in größeren Mengen sowie Papierrollen mitzubringen;
k. Tiere mitzubringen.
l. innerhalb von ausgewiesenen Nichtraucherbereichen (gemäß Stadionplan und Ausschilderung im Stadion) zu rauchen. Dies gilt auch für E-Zigaretten.
m. das Mitführen sowie der Konsum von Cannabis oder Cannabis-Produkten, egal welcher Menge. Dies gilt für den gesamten Geltungsbereich (Hausrechtsbereich) dieser Stadionordnung. -
Das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen, sowie das Nächtigen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Stadionordnung sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen hiervon regelt die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH.
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Es ist verboten mit Gegenständen aller Art zu werfen, insbesondere nicht auf die Sportflächen oder die Besucherbereiche
§ 8 - Verkauf von Waren, Bewirtung, Werbemaßnahmen
Das Anbieten und der Verkauf von Waren aller Art, von Eintrittskarten, die Verteilung von Drucksachen oder die Durchführung von Sammlungen, das Aufstellen von fliegenden Bauten, Buden, Ständen und dgl. ist im gesamten Hausrechtsbereichs untersagt, es sei denn, es liegt eine Genehmigung des jeweiligen Veranstalters vor.
Die Bewirtung von Besucher und sonstigen Nutzer ist nur für die autorisierten Caterer/Dienstleister gestattet.
Werbemaßnahmen jeder Art sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind im Hausrechtsbereich untersagt, wenn sie nicht von dem jeweiligen Veranstalter gestattet wurden. Die Verteilung von Flugzetteln, Foldern und Zeitschriften im Hausrechtsbereich ist nur mit der Einwilligung der des jeweiligen Veranstalters gestattet.
§ 9 - Stadion-W-LAN
In der Arena wird ein W-LAN-Zugang („Hotspot“) zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt. Es handelt sich dabei um ein freiwilliges Angebot der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH, das jederzeit eingeschränkt oder eingestellt werden kann. Somit besteht insbesondere kein Anspruch darauf, Zugang zum Hotspot zu erlangen, bestimmte Dienste über den Hotspot nutzen zu können oder einen unbegrenzten, ungestörten oder unterbrechungsfreien Zugang zum Internet zu genießen. Voraussetzung für die Nutzung des Hotspots ist eine persönliche Registrierung sowie die Zustimmung zu den Nutzungsbedingungen und der Datenschutzerklärung, die im Rahmen des Hotspot-Anmeldevorgangs eingesehen werden können.
§ 10 - Parkplatznutzung
Bei Nutzung aller ausgewiesenen Fahrzeugstellflächen verpflichten sich die Nutzer zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen:
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Verunreinigungen durch Öl, Benzin, Batteriesäure oder sonstiger Stoffe sind zu vermeiden und ggf. an die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH zu melden. Die Kosten für eine ggf. notwendige Entfernung/Entsorgung, werden vom Verursacher getragen.
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Die Nutzung der Fahrzeugstellflächen hat unter dem Gebot größtmöglicher Rücksichtnahme zu erfolgen.
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Es dürfen nur zugelassene, betriebsbereite und angemeldete Fahrzeuge abgestellt werden.
Eine Haftung des Veranstalters für Schäden, die durch andere Besucher oder sonstige Dritte verursacht worden sind, ist hingegen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Sachbeschädigung, Diebstahl von Wertgegenständen aus dem Kfz (z.B. Autoradio, Telefon, persönliche Wertgegenstände, Computer, Fotoausrüstung, Sportausrüstung oder ähnliches) oder auf bzw. an dem Kfz befestigte Sachen, soweit den Veranstalter kein Verschulden im Sinne von § 10 dieser Stadionordnung trifft, der im Übrigen ergänzend gilt.
§ 11 - Haftung
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Das Betreten und Benutzen der Volkswagen Arena erfolgt auf eigene Gefahr.
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2. Unfälle oder Schäden sind der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH unverzüglich zu melden. Die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen finden keine Anwendung auf Schadensersatzansprüche aufgrund der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht und aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
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Für durch Dritte verursachte Personen- und Sachschäden haftet die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH nicht.
Die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dieser auf schuldhaftem Verhalten des Personals beruht.
Fans bzw. Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder.
§ 12 - Zuwiderhandlungen
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Wer den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zuwider handelt, kann unbeschadet der sonstigen Rechte der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus der Arena verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen.
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Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Arena-Anlagen im Zusammenhang mit einem Fußballspiel die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann auf die Arena beschränkt oder unter Beachtung der dazu vom DFB herausgegebenen Richtlinien mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden.
Stadionverweise können vom SOD oder der Polizei auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen werden, wenn konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann. -
Besteht der Verdacht, dass Personen eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, so kann Anzeige erstattet werden.
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Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Verhalten zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite herangezogen werden, so werden diese Ansprüche im Regresswege gegen die Verursacher geltend gemacht. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die der Verursacher zu verantworten hat. Sofern mehrere Personen verantwortlich zu machen sind, sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB.
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Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden, nach dem Wegfall der Voraussetzung für die Sicherstellung auf Verlangen zurückgegeben oder nach Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet; die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH und/oder der Veranstalter haften nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen. Ausgenommen von der Rückgabe sind abgenommenen Gegenstände nach § 7 Abs. 4 Buchstaben a, c, j und n.
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Die Rechte der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH als Inhaberin des Hausrechts bleiben unberührt.
Wolfsburg, Juli 2024
VfL Wolfsburg-Fußball GmbH
Geschäftsführung