Stadionordnungen und
allgemeine Geschäftsbedingungen
Stadionordnung AOK Stadion
§ 1 – Geltungsbereich/Zweck
- Die Stadionordnung dient der geregelten Benutzung und der Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im AOK Stadion und seinen angeschlossenen Außenanlagen.
- Der Geltungsbereich ist im beigefügten Lageplan, der Bestandteil dieser Stadionordnung ist, mit einer durchgehenden roten Linie gekennzeichnet.
- Die Besucher des AOK Stadions erkennen mit dem Erwerb einer Eintrittskarte, spätestens jedoch mit dem Betreten des AOK Stadions diese Stadionordnung als verbindlich an. Diese Stadionordnung gilt grundsätzlich für alle Veranstaltungen, die im AOK Stadion stattfinden.
§ 2 - Widmung
- Das AOK Stadion dient vornehmlich der Austragung von Fußballspielen. Darüber hinaus können auch andere Sportveranstaltungen und Veranstaltungen nicht sportlicher Art durchgeführt werden.
- Ein Anspruch der Allgemeinheit auf Benutzung des AOK Stadions oder einzelner Anlagen besteht nicht.
- Die im Fall einer Fremdnutzung des AOK Stadions abzuschließenden Verträge richten sich nach bürgerlichem Recht.
§ 3 - Hausrecht
- Das Hausrecht haben Vertreter und Beauftragte der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH und bei Veranstaltungen auch die Polizei und der Sicherheits- und Ordnungsdienst (SOD). Diese sind berechtigt, Besuchern nach Maßgabe dieser Stadionordnung Weisungen zu erteilen.
§ 4 - Aufenthalt
- Im AOK Stadion und seinen angeschlossenen Außenanlagen dürfen sich nur Personen aufhalten, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für die jeweilige Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können.
- Kinder ohne Begleitung eines aufsichtsberechtigten Volljährigen erhalten Zutritt in das AOK Stadion erst ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
- Jeder Zuschauer hat denjenigen Platz im Stadion einzunehmen, der auf seinem Ticket vermerkt ist bzw. für den sein Ticket Geltung hat. Davon abweichend ist er auf Anordnung des Veranstalters, des SOD oder der Polizei verpflichtet, einen anderen Platz einzunehmen, sofern dies aus wichtigem, sachlichen Grund (z.B. Sicherheitsüberlegungen) erforderlich ist; in diesem Fall besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Dies gilt insbesondere für Zuschauer der Gastvereine, die trotz gültiger Eintrittskarte keinen Zutritt für den am Spieltag festgelegten Heimfanbereich des AOK Stadions (Heimfansektor) erhalten. Da der Veranstalter aus Sicherheitsgründen zur Trennung der Heim- und Gastfans verpflichtet ist, ist der SOD bei ausverkauften Veranstaltungen angewiesen, Gastfans die Karten für den Heimbereich erworben haben, den Zutritt zum Stadion zu untersagen.
- Beim Verlassen des AOK Stadions verliert die Eintrittskarte grundsätzlich ihre Gültigkeit; das gilt auch für Dauerkarten hinsichtlich der Zugangsberechtigung am konkreten Veranstaltungstag.
- In begründeten Ausnahmefällen sind Besucher auf Verlangen des SOD oder der Polizei verpflichtet, sich mit Hilfe eines amtlichen Personalausweises auszuweisen.
- Für den Aufenthalt im AOK Stadion an veranstaltungsfreien Tagen gelten die dafür von der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH erlassenen Regelungen in ihrer jeweils aktuellsten Fassung.
- Im Geltungsbereich der Stadionordnung darf sich nicht aufhalten, wer erkennbar stark alkoholisiert ist, gefährliche oder gemäß § 7 der Stadionordnung verbotene Gegenstände bei sich führt oder die Absicht hat, die Sicherheit zu gefährden.
- Zur Gewährleistung und Optimierung der Stadionsicherheit für alle Besucher sowie zur Unterstützung der Arbeit des SOD und der Polizei wird das AOK Stadion und teilweise das Umfeld des Stadions (maximal 500m) nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 f) der EU-Datenschutzgrundverordnung („DSGVO“) in Verbindung mit §4 des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) auch außerhalb von Veranstaltungstagen videoüberwacht. Das durch die Videoüberwachung gewonnene Bildmaterial bleibt bei den zuständigen Behörden unter Verschluss und wird vertraulich behandelt, kann aber beim Eintreten oder dem Verdacht auf eine Straftat und oder Ordnungswidrigkeit als Beweismaterial dienen. Sofern kein zu verfolgendes Ereignis eintritt werden die durch die Videoüberwachung gewonnenen Aufnahmen gemäß denen in der Bundesrepublik Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen automatisch gelöscht. Gemäß §4 Abs. 10 dieser Stadionordnung gewonnenes Bild- und Tonmaterial kann bei entsprechender Aufforderung nach Art.6 Abs. 1 S. 1 c) oder f) DSGVO zum Zwecke der Strafverfolgung und Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ebenfalls an Gerichte und Behörden übermittelt werden.
- Während der Veranstaltung werden Bilder (z.B. Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder sonstige Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton) durch den VfL Wolfsburg und akkreditierte Dritte (z.B. Journalisten und freien Fotografen) zu den Zwecken der Dokumentation der Veranstaltung (z.B. zur journalistischen Begleitung, Berichterstattung, zur Vereinshistorie), der kommerziellen Verwendung (z.B. Image-Filme für Social Media-Kanäle, Flyer, Poster, Fanartikel-Kataloge und zur Verwendung für den Nachhaltigkeitsbericht des VfL Wolfsburg) und auf Basis einer Interessenabwägung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) angefertigt. Die Zwecke entsprechen dem berechtigten Interesse. Auf das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 DSGVO wird hingewiesen.
- Der Aufenthalt im AOK Stadion zum Zwecke der medialen Berichterstattung über die Veranstaltung (Fernsehen, Radio, Internet, Print, Foto) ist nur mit Zustimmung der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH und in den für Medienvertreter besonders ausgewiesenen Bereichen zulässig. Es ist Ticketinhabern daher ohne vorherige Zustimmung der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH nicht gestattet, Ton, Fotos, Videos, Beschreibungen oder Resultate des Spiels aufzunehmen – es sei denn, dies erfolgt ausschließlich für private, nicht-kommerzielle Zwecke. In keinem Fall ohne Zustimmung der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH erlaubt sind die öffentliche Verbreitung oder Wiedergabe von Ton-, Foto- oder Videoaufnahmen (auch nicht über Internet oder Mobilfunk) oder die Unterstützung anderer Personen bei derartigen Aktivitäten. Für die Tätigkeit von Medienvertretern im Rahmen einer Fußballveranstaltung gelten im Übrigen die Medienrichtlinien der Deutschen Fußball-Liga GmbH (DFL) bzw. die entsprechenden Regelungen der Fußballverbände (z.B. DFB, UEFA, FIFA).
§ 5 – Eingangskontrollen/Kontrollen durch den SOD
- Jeder Besucher ist verpflichtet beim Betreten der Stadionanlagen sowie bei Kontrollen innerhalb des AOK Stadions dem SOD seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis unaufgefordert vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Auf Verlangen besteht diese Pflicht auch gegenüber der Polizei.
- Bei der Zutrittskontrolle zum Stadion ist bei ermäßigten Karten (z.B. bei Rentnern, Schülern) dem SOD unaufgefordert ein Nachweis über den Ermäßigungsgrund (z.B. Renten-, Schülerausweis) vorzulegen. Kann die Berechtigung der Ermäßigung nicht vorgelegt werden, ist die Differenz zwischen dem reduzierten und dem regulären Eintrittsgeld nachzuzahlen. Ansonsten kann der SOD dem Ticketinhaber den Zutritt verwehren.
- Der SOD ist berechtigt, Personen einschließlich der von ihnen mitgeführten Sachen – auch durch den Einsatz technischer Mittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen des Mitführens von Waffen, pyrotechnischen oder anderen gefährlichen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
- Personen, die keine Aufenthaltsberechtigung nachweisen können oder ein Sicherheitsrisiko gemäß §5 Absatz 3 darstellen, werden abgewiesen und am Betreten des AOK Stadions gehindert bzw. aus dem Geltungsbereich der Stadionordnung verwiesen.
- Gleiches gilt für Personen, gegen die ein bundesweit wirksames Stadionverbot oder ein stadionbezogenes Betretungsverbot ausgesprochen wurde sowie für Besucher, die eine Untersuchung gemäß §5 Absatz 3 verweigern.
- Der SOD ist berechtigt, die Identität der Besucher durch Einsichtnahme in Ihre von der Behörde ausgestellten Ausweispapiere (Personalausweis, Reisepass, etc.) zu überprüfen. Personen, die ihre Zustimmung zur Durchsuchung oder Identitätsprüfung verweigern, können bei der Besucherkontrolle zurückgewiesen und am Betreten des AOK Stadions gehindert werden.
- Ein Anspruch der zurückgewiesenen Besucher auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
- Die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH steht für eine weltoffene, tolerante Fußballkultur und verurteilt fremdenfeindliche, rassistische, homophobe, biphobe, transphobe, sexistische gewaltverherrlichende, antisemitische, links- bzw. rechtsextreme oder auf irgendeine andere Art diskriminierende Verhaltensweisen, Lebensanschauungen und politische Einstellungen. Aus diesem Grund können Personen, die mit ihrem äußeren Erscheinungsbild den Eindruck erwecken, dass sie eine solche Verhaltensweise, Lebensanschauung oder politische Einstellung vertreten, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählen insbesondere eine typische Bekleidung mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen bzw. Buchstabenkombinationen die Einstellung des Trägers deutlich machen, oder bestimmte Bekleidungsmarken, die als Erkennungsmerkmal für eine solche Einstellung dienen (z. B. Thor Steinar oder Consdaple). Weiterhin können Personen, die eine solche Verhaltensweise, Lebensanschauung oder politische Einstellung durch Fahnen, Aufnäher, Propagandamaterial, Aufrufe oder Äußerungen zum Ausdruck bringen, von allen Veranstaltungen ausgeschlossen werden.
§ 6 - Verhalten im Geltungsbereich dieser Stadionordnung
- Im Geltungsbereich hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.
- Die Besucher haben den Anordnungen des Veranstalters, des SOD, der Polizei, der Feuerwehr, der Rettungsdienste und des Stadionsprechers uneingeschränkt Folge zu leisten.
- Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisungen der nach § 6 Abs. 2 Berechtigten andere Plätze als die auf ihren Eintrittskarten vermerkten (auch in anderen Bereichen) einzunehmen oder das Stadion und die angrenzenden Außenanlagen zu verlassen.
- Alle Auf- und Abgänge sowie die Flucht- und Rettungswege sind für den bestimmungsmäßigen Zweck uneingeschränkt freizuhalten. Unbeschadet dieser Stadionordnung können durch nach §6 Abs. 2 Berechtigte erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahr für Leben, Gesundheit oder Eigentum erlassen werden. Den zu diesem Zweck ergehenden Weisungen ist Folge zu leisten.
§ 7 - Verbote
- Es ist verboten sich als Heimfan im jeweilig ausgewiesenen Gästefanbereich aufzuhalten. Der SOD ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Heimfan zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten auffallen aus dem Gästefanbereich zu entfernen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich besitzen und Ihnen einen anderen Platz im Stadion zuzuweisen. Ist das AOK Stadion ausverkauft, wird der betreffende Zuschauer des Stadions verwiesen, bzw. ihm der Zutritt zum Stadion verwehrt.
- Es ist verboten sich als Gastfan im jeweilig ausgewiesenen Heimfanbereich aufzuhalten. Der SOD ist angewiesen und berechtigt, Zuschauer, die als Gastfan zu erkennen sind oder durch ihr Verhalten auffallen aus dem Heimfanbereich zu entfernen, auch wenn sie eine gültige Eintrittskarte für diesen Bereich besitzen und Ihnen einen anderen Platz im Stadion zuzuweisen. Ist das AOK Stadion ausverkauft, wird der betreffende Zuschauer aus dem Stadion verwiesen, bzw. ihm der Zutritt zum Stadion verwehrt.
- Das Provozieren anderer Zuschauer zu Hass oder Gewalt gegenüber den Schiedsrichtern, Spielern oder sonstigen Personen ist verboten.
- Den Besuchern ist das Mitführen, Bereithalten und Überlassen folgender Gegenstände im AOK Stadion untersagt:
- rassistisches, fremdenfeindliches, homophobes, transphobes, biphobes, sexistisches und rechtsradikales Propagandamaterial;
- werbende oder kommerzielle Gegenstände sowie politische oder religiöse Gegenstände aller Art, wie Banner, Schilder, Flugblätter o.ä. ohne ausdrückliche Genehmigung durch den Veranstalter;
- Waffen oder gefährliche Gegenstände jeder Art, die geeignet sind, Verletzungen zu verursachen oder hervorzurufen;
- Sachen, die als Waffen oder Wurfgeschosse Verwendung finden können;
- Laser-Pointer;
- Gassprühdosen (z.B. Deosprays, Haarspray, Pfefferspray); ätzende, leicht entzündliche, färbende oder gesundheitsschädigende feste, flüssige oder gasförmige Substanzen bzw. Gegenstände. Ausnahme: dringend benötigtes medizinisches Material
- Flaschen, Becher, Krüge, Dosen und sonstige Behältnisse aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material
- Speisen und Getränke alle Art, vor allem alkoholische Getränkeerlaubt ist die Mitnahme von bis zu 0,5 Liter alkoholfreier Getränke in Weichverpackung (z.B. „Tetra-Pak“) für Kinder bis zu 10 Jahren;
- sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
- Fackeln, Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, bengalische Feuer, Signalraketen und andere pyrotechnische Gegenstände; Wunderkerzen;
- Fahnen- oder Transparentstangen, die länger als 1,50 Meter sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist;
- alkoholische Getränke jeglicher Art;
- Drogen jeglicher Art;
- mechanisch oder mit Pressluft betriebene Lärminstrumente und Abschussvorrichtungen (die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH behält sich Ausnahmen vor);
- Sämtliche Bewegtbildkameras (z.B. Videokameras), sämtliche Fotokameras mit Wechselobjektiven (z.B. Spiegelreflex- oder Systemkameras) sowie Mittel- und Großformatkameras.
- Große Regenschirme mit Spitze
- Das Mitführen medizinisch notwendiger Gehhilfen ist aus Sicherheitsgründen (Freihalten von Flucht- und Rettungswegen) nur im Bereich der Sitzplätze und/oder der ausgewiesenen Sonderplätze erlaubt. Der SOD ist berechtigt, dem Besucher, der eine Gehhilfe bei sich führt gemäß § 6 Abs. 3 eine entsprechende Platzierung zuzuweisen.
- Verboten ist den Besuchern weiterhin:
- rassistische, fremdenfeindliche, homophobe, transphobe, biphobe, sexistische oder rechtsradikale Parolen zu äußern oder zu verbreiten, sowie extreme Handlungen jeder Art zu begehen;
- nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Spielfeldumfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Kamerapodeste, Bäume, Pflanzflächen, Dächer sowie Maste aller Art zu besteigen oder zu übersteigen;
- Bereiche die nicht für Besucher zugelassen sind (z.B. das Spielfeld, den Innenraum, die Funktionsräume) ohne Genehmigung des Veranstalters oder der Polizei zu betreten;
- mit Gegenständen oder Flüssigkeiten aller Art zu werfen, insbesondere nicht auf die Sportflächen oder Besucherbereiche;
- Feuer zu machen, Feuerwerkskörper, Signalmunition oder andere pyrotechnische Gegenstände, Magnesiumfackeln, Rauchkerzen, bengalische Feuer o.ä. einzubringen und abzubrennen bzw. abzuschießen;
- Die Vorbereitung und Durchführung der unter § 7Abs. 6 e beschriebenen Verbote durch Hilfestellung (z.B. durch das Verdecken mit Doppelhaltern oder Fahnen) zu ermöglichen;
- sich zu vermummen;
- bauliche Anlagen, Einrichtungen, Gebäude und Wege zu bemalen, zu beschriften oder zu bekleben;
- ohne Erlaubnis der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH das Gelände des AOK Stadion mit Fahrzeugen zu befahren, Waren und Eintrittskarten zu verkaufen, Drucksachen, Werbeprospekte o.ä. zu verkaufen oder zu verteilen oder Sammlungen durchzuführen;
- außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten und das Gelände des AOK Stadions in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen;
- Tiere mitzubringen.
- Das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Lagern von Gegenständen, insbesondere das Aufstellen von Zelten und Wohnwagen, sowie das Nächtigen innerhalb des Geltungsbereichs dieser Stadionordnung ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen hiervon regelt die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH.
§ 8 - Alkoholverbot / Getränkeausschank
Der Verkauf und der Ausschank von alkoholischen Getränken ist innerhalb des Geltungsbereichs dieser Stadionordnung grundsätzlich untersagt. Ausnahmen regelt die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH nach Abstimmung mit den örtlich zuständigen Sicherheits- und Ordnungsbehörden.
§ 9 Parkplatznutzung
Bei Nutzung aller ausgewiesenen Fahrzeugstellflächen verpflichten sich die Nutzer zur Einhaltung der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen:
- Verunreinigungen durch Öl, Benzin, Batteriesäure oder sonstiger Stoffe sind zu vermeiden und ggfs. an die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH zu melden. Die Kosten für eine ggf. notwendige Entfernung/Entsorgung, werden vom Verursacher getragen.
- Die Nutzung der Fahrzeugstellflächen hat unter dem Gebot größtmöglicher Rücksichtnahme zu erfolgen.
- Es dürfen nur zugelassene, betriebsbereite und angemeldete Fahrzeuge abgestellt werden.
- Eine Haftung des Veranstalters für Schäden, die durch andere Besucher oder sonstige Dritte verursacht worden sind, ist hingegen ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Sachbeschädigung, Diebstahl von Wertgegenständen aus dem Kfz (z.B. Autoradio, Telefon, persönliche Wertgegenstände, Computer, Fotoausrüstung, Sportausrüstung oder ähnliches) oder auf bzw. an dem Kfz befestigte Sachen, soweit den Veranstalter kein Verschulden im Sinne von § 10 dieser Stadionordnung trifft, der im Übrigen ergänzend gilt.
§ 10 - Haftung
- Das Betreten und Benutzen des AOK Stadions erfolgt auf eigene Gefahr.
- Unfälle oder Schäden sind der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH unverzüglich zu melden. Die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH, ihre gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen haften auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder – dann begrenzt auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden – bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten.
- Für durch Dritte verursachte Personen- und Sachschäden haftet die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH nicht.
- Die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH haftet nicht für den Verlust von Gegenständen, es sei denn, dass dieser auf schuldhaftem Verhalten des Personals beruht.
- Fans bzw. Besucher haften nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eltern haften für ihre Kinder.
§ 11 - Zuwiderhandlungen
- Wer den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zuwider handelt, kann unbeschadet der sonstigen Rechte der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus dem Stadion verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen.
- Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlagen im Zusammenhang mit einem Fußballspiel die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Dieses Betretungsverbot kann auf die Liegenschaften und Veranstaltungen der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH beschränkt oder unter Beachtung der dazu vom DFB herausgegebenen Richtlinien mit bundesweiter Wirksamkeit ausgestattet werden.
Stadionverweise können vom SOD oder der Polizei auch gegenüber Personengruppen ausgesprochen werden, wenn konkrete Verstöße einzelnen Personen nicht zugeordnet werden können, das Verhalten aber den Gruppenmitgliedern insgesamt zugerechnet werden kann. - Besteht der Verdacht, dass Personen eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, so kann Anzeige erstattet werden.
- Sollte der Veranstalter durch ordnungswidriges Verhalten zu Schadenersatzansprüchen und/oder Geldstrafen von dritter Seite herangezogen werden, so werden diese Ansprüche im Regresswege gegen die Verursacher geltend gemacht. Das Gleiche gilt für Sachschäden, die der Verursacher zu verantworten hat. Sofern mehrere Personen verantwortlich zu machen sind, sind diese Gesamtschuldner im Sinne von § 421 BGB
- Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt und, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht benötigt werden, nach dem Wegfall der Voraussetzung für die Sicherstellung auf Verlangen zurückgegeben oder nach Ablauf von vier Wochen nach der Veranstaltung auf Kosten des Besuchers vernichtet; die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH und/oder der Veranstalter haften nicht für den Verlust oder die Beschädigung von sichergestellten Gegenständen. Ausgenommen von der Rückgabe sind abgenommenen Gegenstände nach § 7 Abs. 4 Buchstaben a, c, j und l.
- Die Rechte der VfL Wolfsburg-Fußball GmbH als Inhaberin des Hausrechts bleiben unberührt.
Wolfsburg, August 2019
VfL Wolfsburg-Fußball GmbH
Geschäftsführung
gez. Michael Meeske |
gez. Dr. Tim Schumacher |
gez. Marcel Schäfer |
Die Stadionordnung des AOK Stadions als PDF herunterladen: Stadionordnung AOK Stadion
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